Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Landstraße sprach mit Straferkenntnis vom 4. September 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Februar 1969 um 13, 38 Uhr in Wien III, Ungargasse (vor dem Hause Nr. 18), als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens 1 ) überholt, obwohl ein entgegenkommender Straßenbenützer behindert worden und obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen sei, 2) in einer unübersichtlichen Kurve überholt, 3) als Fahrzeuglenker, dessen Verhalten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, mit dem Personenkraftwagen nicht angehalten. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), und zwar ad 1) nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. a, ad 2) § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. b, ad 3) § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a begangen und es werde gegen ihn ad 1) und ad 2) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a, ad 3) gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO und zwar ad 1) und ad 2) je S 500,-- und ad 3) S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe ad 1) und ad 2) je 3 Tage und ad 3) 5 Tage verhängt. In der Begründung heißt es, daß die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung auf Grund des Ermittlungsverfahrens insbesondere durch die Aussagen der Zeugen Peter H. und Alfred S. als erwiesen angenommen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe in einer unübersichtlichen Kurve mit dem von ihm gelenkten Personenkraftwagen zwei vor ihm fahrende Autos in einem großen ausscherenden Linksbogen überholt und dabei die Straßenmitte erheblich überschritten. Durch dieses Lenkmanöver habe er einen aus der Gegenrichtung kommenden Personenkraftwagenlenker zum plötzlichen Ausweichen nach rechts gezwungen; wodurch der Lenker ein am rechten Fahrbahnrand (in seiner Fahrtrichtung) abgestelltes Auto gestreift und beschädigt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne zweifellos mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Kausalzumammenhang gebracht werden. In diesem Fall aber hätte der Beschwerdeführer die gesetzliche Verpflichtung gehabt, sein Fahrzeug anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dieser gesetzlichen Anordnung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern habe es vorgezogen, Fahrerflucht zu begehen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, mit dem Personenkraftwagen zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Er bestreite jedoch das strafbare Fahrverhalten und gebe an, er hätte den in Rede stehenden Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht verursacht und könne daher mit diesem auch nicht in Zusammenhang gebracht werden. Diese Angaben seien aber durch die entgegenstehenden Aussagen der beiden unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen als widerlegt zu betrachten. Auf Grund der Zeugenaussagen erscheine der volle Tatsachenbeweis als gegeben. Das Ausmaß der ausgesprochenen Strafen sei mit Rücksicht auf die gesetzlichen Strafobergrenzen und im Hinblick auf die bewirkte Gefährdung der Verkehrssicherheit ungeachtet der bisherigen (soweit aktenkundig) Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seines guten Leumundes sowie unter Bedachtnahme auf seine sozialen Verhältnisse als angemessen anzusehen. Im Sinne einer Generalprävention müsse auf die strenge Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften gedrungen werden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1970 abgewiesen, jedoch die Ersatzarreststrafen adDie Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Landstraße sprach mit Straferkenntnis vom 4. September 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Februar 1969 um 13, 38 Uhr in Wien römisch drei, Ungargasse (vor dem Hause Nr. 18), als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens 1 ) überholt, obwohl ein entgegenkommender Straßenbenützer behindert worden und obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen sei, 2) in einer unübersichtlichen Kurve überholt, 3) als Fahrzeuglenker, dessen Verhalten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, mit dem Personenkraftwagen nicht angehalten. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), und zwar ad 1) nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, ad 2) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Litera b,, ad 3) Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, begangen und es werde gegen ihn ad 1) und ad 2) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,, ad 3) gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO und zwar ad 1) und ad 2) je S 500,-- und ad 3) S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe ad 1) und ad 2) je 3 Tage und ad 3) 5 Tage verhängt. In der Begründung heißt es, daß die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung auf Grund des Ermittlungsverfahrens insbesondere durch die Aussagen der Zeugen Peter H. und Alfred S. als erwiesen angenommen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe in einer unübersichtlichen Kurve mit dem von ihm gelenkten Personenkraftwagen zwei vor ihm fahrende Autos in einem großen ausscherenden Linksbogen überholt und dabei die Straßenmitte erheblich überschritten. Durch dieses Lenkmanöver habe er einen aus der Gegenrichtung kommenden Personenkraftwagenlenker zum plötzlichen Ausweichen nach rechts gezwungen; wodurch der Lenker ein am rechten Fahrbahnrand (in seiner Fahrtrichtung) abgestelltes Auto gestreift und beschädigt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne zweifellos mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichen Kausalzumammenhang gebracht werden. In diesem Fall aber hätte der Beschwerdeführer die gesetzliche Verpflichtung gehabt, sein Fahrzeug anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dieser gesetzlichen Anordnung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern habe es vorgezogen, Fahrerflucht zu begehen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, mit dem Personenkraftwagen zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Er bestreite jedoch das strafbare Fahrverhalten und gebe an, er hätte den in Rede stehenden Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht verursacht und könne daher mit diesem auch nicht in Zusammenhang gebracht werden. Diese Angaben seien aber durch die entgegenstehenden Aussagen der beiden unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen als widerlegt zu betrachten. Auf Grund der Zeugenaussagen erscheine der volle Tatsachenbeweis als gegeben. Das Ausmaß der ausgesprochenen Strafen sei mit Rücksicht auf die gesetzlichen Strafobergrenzen und im Hinblick auf die bewirkte Gefährdung der Verkehrssicherheit ungeachtet der bisherigen (soweit aktenkundig) Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seines guten Leumundes sowie unter Bedachtnahme auf seine sozialen Verhältnisse als angemessen anzusehen. Im Sinne einer Generalprävention müsse auf die strenge Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften gedrungen werden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1970 abgewiesen, jedoch die Ersatzarreststrafen ad
1) und ad 2) auf je 60 Stunden herabgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß für die Berufungsentscheidung in der Schuldfrage im wesentlichen die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses maßgebend seien. In der Begründung wurde ausgeführt, es wende der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens ein, daß ihm keine einzige im Straferkenntnis angelastete Übertretung der Straßenverkehrsordnung formell innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 31 Abs. 1 VStG angelastet worden sei, weshalb Verjährung eingetreten sei. Die erste Verfolgungshandlung sei am 9. April 1969 durch das Ersuchen um niederschriftliche Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren nur wegen § 4 Abs. 5 StVO gesetzt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, der alle Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses betreffe und der daher vorweggenommen werde, sei nicht begründet. Am 9. April 1969 sei noch keine Verfolgungshandlung erfolgt, weil durch das Ersuchen im Rahmen der Bundespolizeidirektion Wien eine interne Handlung gesetzt worden sei, wogegen eine Verfolgungshandlung nach außen in Erscheinung gesetzt werden müsse. Allerdings sei dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 1969 die Anzeige vorgehalten worden. Dadurch sei die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen worden. Da in der Anzeige alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte umschrieben gewesen seien und weil der Beschwerdeführer gegen die Anschuldigungen Stellung genommen habe, sei die Anlastung dem Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Ad 1) und ad 2) werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, während seiner Fahrt in der Ungargasse, Richtung Rennweg, mehrere Fahrzeuge überholt zu haben, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen wäre und ein entgegenkommender Straßenbenützer behindert worden sei, wobei er noch dazu in einer unübersichtlichen Kurve das Überholmanöver vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß es sich keineswegs um eine unübersichtliche Kurve (im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. b StVO) gehandelt habe, und habe die Einholung einer maßstabsgerechten Lageskizze beantragt. Außerdem weise die Ungargasse vor dem Hause Nr. 18 mehr als vier Fahrspuren auf, weshalb der Beschwerdeführer ohne weiteres habe überholen können und dürfen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Die belangte Behörde habe zunächst die Anlage einer maßstabsgerechten Skizze über den Tatort veranlaßt. Außerdem habe sie den Amtssachverständigen bei der MA. 46 um gutächtliche Stellungnahme über die Frage ersucht, ob es sich vor dem Haus Ungargasse 18 um eine unübersichtliche Kurve handle und ob für ein gefahrloses Überholen nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei, wobei sie auf die (relativ) geringe Krümmung der Fahrbahn sowie auf die Fahrbahnbreite hingewiesen habe. Der Amtssachverständige habe gefunden, daß die im Akt erliegenden Skizzen die Örtlichkeit nicht richtig wiedergäben, weil bei diesen Skizzen die Krümmung gänzlich fehle. Auf Grund der Tatsache, daß lediglich die Skizze die Stelle einigermaßen wiedergebe, sei vom Sachverständigen eine Ortsbesichtigung vorgenommen worden. Es habe sich dabei ergeben, daß es sich um eine unübersichtliche Kurve vor dem Hause Nr. 18 handle. Nach Ansicht des Sachverständigen könne mit Sicherheit angenommen werden, daß für ein gefahrloses Überholen unter den gegebenen Umständen nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei, wobei auf die deutlich erkennbare Krümmung der Fahrbahn und auf die Fahrbahnbreite Bedacht genommen worden sei. Die im Gutachten aufgezeigten Umstände hätte schon die Erstbehörde angenommen. Das Gutachten habe daher die Auffassung der Erstbehörde bestätigt. Der Einwand des Beschwerdeführers zu der gutächtlichen Stellungnahme, wonach derjenige, der vermeint habe, es befinde sich beim Haus Ungargasse 18 eine unübersichtliche Kurve und es sei für ein gefahrloses Überholen nicht genügend Platz vorhanden, entweder nicht fahrkundig oder übertrieben ängstlich sei, sei schon deswegen nicht zutreffend, weil die gutächtlichen Stellungnahmen von einem technisch versierten Sachverständigen abgegeben worden seien. Wie aus der Anzeige und der Einvernahme des Zeugen Alfred1) und ad 2) auf je 60 Stunden herabgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß für die Berufungsentscheidung in der Schuldfrage im wesentlichen die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses maßgebend seien. In der Begründung wurde ausgeführt, es wende der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens ein, daß ihm keine einzige im Straferkenntnis angelastete Übertretung der Straßenverkehrsordnung formell innerhalb der gesetzlichen Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG angelastet worden sei, weshalb Verjährung eingetreten sei. Die erste Verfolgungshandlung sei am 9. April 1969 durch das Ersuchen um niederschriftliche Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren nur wegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO gesetzt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, der alle Punkte des angefochtenen Straferkenntnisses betreffe und der daher vorweggenommen werde, sei nicht begründet. Am 9. April 1969 sei noch keine Verfolgungshandlung erfolgt, weil durch das Ersuchen im Rahmen der Bundespolizeidirektion Wien eine interne Handlung gesetzt worden sei, wogegen eine Verfolgungshandlung nach außen in Erscheinung gesetzt werden müsse. Allerdings sei dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 1969 die Anzeige vorgehalten worden. Dadurch sei die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen worden. Da in der Anzeige alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte umschrieben gewesen seien und weil der Beschwerdeführer gegen die Anschuldigungen Stellung genommen habe, sei die Anlastung dem Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Ad 1) und ad 2) werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, während seiner Fahrt in der Ungargasse, Richtung Rennweg, mehrere Fahrzeuge überholt zu haben, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen wäre und ein entgegenkommender Straßenbenützer behindert worden sei, wobei er noch dazu in einer unübersichtlichen Kurve das Überholmanöver vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß es sich keineswegs um eine unübersichtliche Kurve (im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO) gehandelt habe, und habe die Einholung einer maßstabsgerechten Lageskizze beantragt. Außerdem weise die Ungargasse vor dem Hause Nr. 18 mehr als vier Fahrspuren auf, weshalb der Beschwerdeführer ohne weiteres habe überholen können und dürfen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Die belangte Behörde habe zunächst die Anlage einer maßstabsgerechten Skizze über den Tatort veranlaßt. Außerdem habe sie den Amtssachverständigen bei der MA. 46 um gutächtliche Stellungnahme über die Frage ersucht, ob es sich vor dem Haus Ungargasse 18 um eine unübersichtliche Kurve handle und ob für ein gefahrloses Überholen nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei, wobei sie auf die (relativ) geringe Krümmung der Fahrbahn sowie auf die Fahrbahnbreite hingewiesen habe. Der Amtssachverständige habe gefunden, daß die im Akt erliegenden Skizzen die Örtlichkeit nicht richtig wiedergäben, weil bei diesen Skizzen die Krümmung gänzlich fehle. Auf Grund der Tatsache, daß lediglich die Skizze die Stelle einigermaßen wiedergebe, sei vom Sachverständigen eine Ortsbesichtigung vorgenommen worden. Es habe sich dabei ergeben, daß es sich um eine unübersichtliche Kurve vor dem Hause Nr. 18 handle. Nach Ansicht des Sachverständigen könne mit Sicherheit angenommen werden, daß für ein gefahrloses Überholen unter den gegebenen Umständen nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei, wobei auf die deutlich erkennbare Krümmung der Fahrbahn und auf die Fahrbahnbreite Bedacht genommen worden sei. Die im Gutachten aufgezeigten Umstände hätte schon die Erstbehörde angenommen. Das Gutachten habe daher die Auffassung der Erstbehörde bestätigt. Der Einwand des Beschwerdeführers zu der gutächtlichen Stellungnahme, wonach derjenige, der vermeint habe, es befinde sich beim Haus Ungargasse 18 eine unübersichtliche Kurve und es sei für ein gefahrloses Überholen nicht genügend Platz vorhanden, entweder nicht fahrkundig oder übertrieben ängstlich sei, sei schon deswegen nicht zutreffend, weil die gutächtlichen Stellungnahmen von einem technisch versierten Sachverständigen abgegeben worden seien. Wie aus der Anzeige und der Einvernahme des Zeugen Alfred
S. zu ersehen sei, sei der Beschwerdeführer dem Zeugen S. in der unübersichtlichen Kurve entgegengekommen, als er stadtwärts fahrende Fahrzeuge überholt habe. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, daß sein Überholvorgang vor Erreichen des Hauses Ungargasse 18 beendet gewesen sei. Nun dürfte der Beschwerdeführer bei der Abfassung des Schriftsatzes (vom 8. September 1970) übersehen haben, daß das Überholverbot nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO sowohl (zu ergänzen wohl: vor) als auch in der unübersichtlichen Kurve bestehe. Der Beschwerdeführer sei daher beim Überholvorgang auf die linke Fahrbahnseite gekommen, wodurch das entgegenkommende Fahrzeug des Zeugen S. erheblich gefährdet worden sei. Der Überholvorgang sei vor der Kurve erfolgt, was jedoch nicht zulässig sei. Die strafbaren Tatbestände ad 1) und adS. zu ersehen sei, sei der Beschwerdeführer dem Zeugen S. in der unübersichtlichen Kurve entgegengekommen, als er stadtwärts fahrende Fahrzeuge überholt habe. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, daß sein Überholvorgang vor Erreichen des Hauses Ungargasse 18 beendet gewesen sei. Nun dürfte der Beschwerdeführer bei der Abfassung des Schriftsatzes (vom 8. September 1970) übersehen haben, daß das Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO sowohl (zu ergänzen wohl: vor) als auch in der unübersichtlichen Kurve bestehe. Der Beschwerdeführer sei daher beim Überholvorgang auf die linke Fahrbahnseite gekommen, wodurch das entgegenkommende Fahrzeug des Zeugen S. erheblich gefährdet worden sei. Der Überholvorgang sei vor der Kurve erfolgt, was jedoch nicht zulässig sei. Die strafbaren Tatbestände ad 1) und ad
2) seien daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 als erwiesen anzunehmen. Ad 3): Der Zeugenaussage des Peter H. sei zu entnehmen, daß das Fahrzeug des S., das dem Beschwerdeführer und dem Zeugen H. entgegen gefahren sei, durch das Überholmanöver des Beschwerdeführers nach rechts gelenkt habe werden müssen, wodurch eine Kontaktierung mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Personenkraftwagen erfolgt sei. Der Schaden sei zweifelsfrei durch das vorschriftswidrige Fahrverhalten des Beschwerdeführers verursacht worden, doch sei dieser weitergefahren. Der Zeuge sei dem flüchtenden Lenker nachgefahren, habe ihn vor der Kreuzung mit der Landstraßer Hauptstraße erreicht und ihm zugerufen, er möge stehenbleiben, weil er einen Unfall verursacht habe. In seiner ergänzenden Aussage habe der Zeuge H. ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zwar sein Fenster geschlossen gehabt habe, doch habe er den Zeugen offenbar verstanden (zu ergänzen wohl: weil) dieser laut gesprochen habe, der Beschwerdeführer ihn jedoch angelacht und mit der linken Hand eine abfällige Bewegung gemacht habe. Nun behaupte der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift, daß die Darstellung des Zeugen H. als völlig unglaubwürdig anzusehen sei. Zumindest habe (zu ergänzen wohl: er) den Sinn der Worte des Zeugen H. infolge des Straßenlärmes nicht verstanden. Die Angaben des Zeugen H. seien jedoch als glaubwürdig zu bezeichnen, zumal dieser an dem Unfall völlig unbeteiligt gewesen sei. Hingegen sei die von der belangten Behörde veranlaßte Aussage des (Entlastungs-)Zeugen Herbert L. bedeutend weniger glaubwürdig, zumal dieser Zeuge nicht einmal in der Lage sei, in die Skizze das Verkehrsgeschehen einzutragen. Da der Zeuge Herbert L., der im Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit mitgefahren und Mitschüler des Beschwerdeführers sei, sei daher eher anzunehmen, daß es sich um eine Gefälligkeitsaussage handle. Auch komme nach der Rechtsprechung den Aussagen der mitfahrenden Personen in der Regel keine ausreichende Glaubwürdigkeit zu, weil diese bestrebt seien, eine für den Lenker günstigere Sachverhaltsdarstellung zu geben. Es sei daher den Aussagen der Zeugen Peter H. und Alfred S. mehr Glauben zu schenken gewesen, weshalb die belangte Behörde ihnen habe folgen können. Die Abänderung der Ersatzarreststrafen ad 1) und ad 2) sei im Sinne der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen Geld- und Arreststrafe erfolgt.2) seien daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 als erwiesen anzunehmen. Ad 3): Der Zeugenaussage des Peter H. sei zu entnehmen, daß das Fahrzeug des S., das dem Beschwerdeführer und dem Zeugen H. entgegen gefahren sei, durch das Überholmanöver des Beschwerdeführers nach rechts gelenkt habe werden müssen, wodurch eine Kontaktierung mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Personenkraftwagen erfolgt sei. Der Schaden sei zweifelsfrei durch das vorschriftswidrige Fahrverhalten des Beschwerdeführers verursacht worden, doch sei dieser weitergefahren. Der Zeuge sei dem flüchtenden Lenker nachgefahren, habe ihn vor der Kreuzung mit der Landstraßer Hauptstraße erreicht und ihm zugerufen, er möge stehenbleiben, weil er einen Unfall verursacht habe. In seiner ergänzenden Aussage habe der Zeuge H. ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zwar sein Fenster geschlossen gehabt habe, doch habe er den Zeugen offenbar verstanden (zu ergänzen wohl: weil) dieser laut gesprochen habe, der Beschwerdeführer ihn jedoch angelacht und mit der linken Hand eine abfällige Bewegung gemacht habe. Nun behaupte der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift, daß die Darstellung des Zeugen H. als völlig unglaubwürdig anzusehen sei. Zumindest habe (zu ergänzen wohl: er) den Sinn der Worte des Zeugen H. infolge des Straßenlärmes nicht verstanden. Die Angaben des Zeugen H. seien jedoch als glaubwürdig zu bezeichnen, zumal dieser an dem Unfall völlig unbeteiligt gewesen sei. Hingegen sei die von der belangten Behörde veranlaßte Aussage des (Entlastungs-)Zeugen Herbert L. bedeutend weniger glaubwürdig, zumal dieser Zeuge nicht einmal in der Lage sei, in die Skizze das Verkehrsgeschehen einzutragen. Da der Zeuge Herbert L., der im Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit mitgefahren und Mitschüler des Beschwerdeführers sei, sei daher eher anzunehmen, daß es sich um eine Gefälligkeitsaussage handle. Auch komme nach der Rechtsprechung den Aussagen der mitfahrenden Personen in der Regel keine ausreichende Glaubwürdigkeit zu, weil diese bestrebt seien, eine für den Lenker günstigere Sachverhaltsdarstellung zu geben. Es sei daher den Aussagen der Zeugen Peter H. und Alfred S. mehr Glauben zu schenken gewesen, weshalb die belangte Behörde ihnen habe folgen können. Die Abänderung der Ersatzarreststrafen ad 1) und ad 2) sei im Sinne der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen Geld- und Arreststrafe erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen nach 1) § 16 Abs. 1 lit. a, 2) § 16 Abs. 2 lit. b und 3) § 4 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen nach 1) Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, 2) Paragraph 16, Absatz 2, Litera b und 3) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO zur Last gelegt.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor allem vor, es sei ihm vor Fällung des Straferkenntnisses nur eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO, nicht aber seien ihm die anderen Tatbestände vorgehalten worden. Da sohin die erste ihm erkennbare Verfolgungshandlung wegen der anderen Übertretungen erst mit dem Straferkenntnis vom 4. September 1969 gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor allem vor, es sei ihm vor Fällung des Straferkenntnisses nur eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, nicht aber seien ihm die anderen Tatbestände vorgehalten worden. Da sohin die erste ihm erkennbare Verfolgungshandlung wegen der anderen Übertretungen erst mit dem Straferkenntnis vom 4. September 1969 gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
Wie die belangte Behörde aber in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wurde die Anzeige vom 17. Februar 1969 dem Beschwerdeführer am 14. Mai 1969 ausdrücklich vorgehalten. Diese Anzeige benennt aber die Übertretung der Vorschriften nach § 16 Abs. 1 lit. a, § 16 Abs. 2 lit. b und § 4 Abs. 1 lit. a StVO durch den Beschwerdeführer eindeutig, sodaß wegen dieser Tatbestände vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.Wie die belangte Behörde aber in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wurde die Anzeige vom 17. Februar 1969 dem Beschwerdeführer am 14. Mai 1969 ausdrücklich vorgehalten. Diese Anzeige benennt aber die Übertretung der Vorschriften nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 16, Absatz 2, Litera b und Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO durch den Beschwerdeführer eindeutig, sodaß wegen dieser Tatbestände vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Die belangte Behörde hat auf Grund der Zeugenaussage des Peter H. angenommen, daß der Beschwerdeführer durch diesen Zeugen nachträglich vom Unfall verständigt worden ist. Der Beschwerdeführer ist hiezu der Ansicht, daß er bei einer nachträglichen Verständigung ohnehin nicht mehr der Anhaltepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO unterliege.Die belangte Behörde hat auf Grund der Zeugenaussage des Peter H. angenommen, daß der Beschwerdeführer durch diesen Zeugen nachträglich vom Unfall verständigt worden ist. Der Beschwerdeführer ist hiezu der Ansicht, daß er bei einer nachträglichen Verständigung ohnehin nicht mehr der Anhaltepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO unterliege.
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Das sofortige Anhalten des Fahrzeuges hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hatte, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs. 1 lit. b und a, Abs. 2 und 5 StVO, trifft. Diese Anhaltepflicht beschränkt sich aber nur auf den Bereich der Unfallstelle und fordert nicht noch darüber hinaus, daß der Fahrzeuglenker, der wie im Beschwerdefall erst nachträglich von dem Verkehrsunfall erfährt, an den Unfallsort zurückzukehren hat. Hiedurch werden aber andere gesetzliche Verpflichtungen (z.B. die anderen Verpflichtungen nach § 4 StVO) nicht berührt.Das sofortige Anhalten des Fahrzeuges hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hatte, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und a, Absatz 2 und 5 StVO, trifft. Diese Anhaltepflicht beschränkt sich aber nur auf den Bereich der Unfallstelle und fordert nicht noch darüber hinaus, daß der Fahrzeuglenker, der wie im Beschwerdefall erst nachträglich von dem Verkehrsunfall erfährt, an den Unfallsort zurückzukehren hat. Hiedurch werden aber andere gesetzliche Verpflichtungen (z.B. die anderen Verpflichtungen nach Paragraph 4, StVO) nicht berührt.
Da die belangte Behörde in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm gegen den Beschwerdeführer eine Bestrafung wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm gegen den Beschwerdeführer eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Was das nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StVO vorschriftswidrige Überholen des Beschwerdeführers anlangt, bringt dieser ebenso wie im Berufungsverfahren vor, es handle sich bei der Tatstrecke keinesfalls um eine unübersichtliche Kurve und es sei sehr wohl Platz für ein gefahrloses Überholen, weil die Fahrbahnbreite 13 m betrage und somit fünf "Fahrspuren" aufweise. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei nicht schlüssig und nicht überprüfbar, weil es nicht begründet sei. Es werde nichts über die Sichtverhältnisse gesagt und es sei nicht begründet, warum trotz der vorliegenden Fahrbahnbreite "nicht genügend Platz zum Überholen" gewesen sei. Weiters habe die belangte Behörde seinem Antrag, eine maßstabsgetreue Skizze beizuschaffen, nicht entsprochen. Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Über Veranlassung der belangten Behörde wurden von der Bundespolizeidirektion Wien zwei Skizzen über die Ungargasse im Bereich des Hauses Nr. 18 angefertigt, in die das Verkehrsgeschehen einzuzeichnen gewesen wäre. Zufolge der Meldung vom 12. Februar 1970 sei aber diese Ergänzung nicht möglich gewesen; weil die im Akt beigelegte Skizze "nicht den tatsächlichen Gegebenheiten" entspreche. Ein genaues Ausmessen der Unfallstelle könne infolge der örtlichen Besonderheiten nur mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen ein, das wie folgt lautet:Was das nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera b, StVO vorschriftswidrige Überholen des Beschwerdeführers anlangt, bringt dieser ebenso wie im Berufungsverfahren vor, es handle sich bei der Tatstrecke keinesfalls um eine unübersichtliche Kurve und es sei sehr wohl Platz für ein gefahrloses Überholen, weil die Fahrbahnbreite 13 m betrage und somit fünf "Fahrspuren" aufweise. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei nicht schlüssig und nicht überprüfbar, weil es nicht begründet sei. Es werde nichts über die Sichtverhältnisse gesagt und es sei nicht begründet, warum trotz der vorliegenden Fahrbahnbreite "nicht genügend Platz zum Überholen" gewesen sei. Weiters habe die belangte Behörde seinem Antrag, eine maßstabsgetreue Skizze beizuschaffen, nicht entsprochen. Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Über Veranlassung der belangten Behörde wurden von der Bundespolizeidirektion Wien zwei Skizzen über die Ungargasse im Bereich des Hauses Nr. 18 angefertigt, in die das Verkehrsgeschehen einzuzeichnen gewesen wäre. Zufolge der Meldung vom 12. Februar 1970 sei aber diese Ergänzung nicht möglich gewesen; weil die im Akt beigelegte Skizze "nicht den tatsächlichen Gegebenheiten" entspreche. Ein genaues Ausmessen der Unfallstelle könne infolge der örtlichen Besonderheiten nur mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen ein, das wie folgt lautet:
"Die im Akt erliegenden Skizzen Bl.Zl. 8, 29 und 31 geben nicht die Örtlichkeit richtig wieder, da bei diesen Skizzen die Krümmung gänzlich fehlt. Auf Grund der Tatsache, daß nur mehr die Skizze Bl.Zl. 1 Rs die Örtlichkeit einigermaßen wiedergibt, wurde hä. eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Es ergab sich unter den im Akt hervorgekommenen Umständen, daß es sich nach hä. Ansicht um eine unübersichtliche Kurve vor dem Hause Ungargasse 18 gehandelt hat. Nach hä. Ansicht kann mit Sicherheit angenommen werden, daß für ein gefahrloses Überholen unter den gegebenen Umständen nicht genügend Platz vorhanden war, wobei auf die deutlich erkennbare Krümmung der Fahrbahn und die Fahrbahnbreite Bedacht genommen wurde."
Die belangte Behörde stützte sich aber nicht nur auf dieses Amtsgutachten, sondern auch auf die von der Behörde erster Instanz verwertete Aussage des Zeugen Alfred S. und die Angaben in der Verkehrsunfallsanzeige der Funkstreifenabteilung vom 17. Februar 1969. Nach den Angaben des Meldungslegers in dieser Anzeige verläuft die Ungargasse "an der Unfallstelle in einer unübersichtlichen Kurve".
Der Zeuge Alfred S. erklärte u. a.:
"In der unübersichtlichen Kurve beim Hause 18 kam mir auf
meiner Fahrbahnseite der PKW W 538 ... (des Beschwerdeführers)
entgegen. Der Lenker dieses. PKW's hätte stadtwärts fahrende
Fahrzeuge überholt und war dabei über die in Richtung Rennweg
führenden Straßenbahnschienen hinaus auf die linke Fahrbahnseite
gekommen ............... "
Peter H. gab als Zeuge an:
"Ich fuhr mit dem VW-Bus W 443. ... am 17. Februar 1969 gegen 13:30 Uhr durch die Ungargasse, vom Rennweg kommend. Vor mir fuhr ein anderer PKW. Auf unserer Fahrbahnseite waren am Rande Fahrzeuge abgestellt und so mußten wir in unserer Fahrtrichtung die Schienen der Straßenbahn teilweise befahren. Hinter mir, ebenfalls aus Richtung Rennweg kommend, war ein PKW Puch 500 mit ziemlich hoher Geschwindigkeit gefahren. Dieser überholte in einem großen, ausscherenden Linksbogen sowohl mein Fahrzeug, als auch den vor mir fahrenden PKW. Bei dem Überholmanöver geriet der besagte Puch 500 auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite und zwang einen aus der Gegenrichtung kommenden PKW zu einem plötzlichen Ausweichen nach rechts. Der PKW, der aus der Gegenrichtung kam, konnte nur mit großer Mühe einen VU (Frontalzusammenstoß) verhindern. Dieser PKW streifte beim plötzlichen Ausweichen nach rechts an einen in dessen Fahrtrichtung bzw. Fahrstreifen abgestellten LKW links vorne an. Den VU mit Sachschaden hat eindeutig der vorschriftswidrig überholende Puch 500-Lenker verursacht".
Diesen Aussagen stehen außer den Behauptungen des Beschwerdeführers die Angaben des Zeugen Herbert L. gegenüber:
"Ich kann mich an den Vorfall vom 17. 2. 1969 erinnern. Ich saß im PKW des Herrn Gerold E. (des Beschwerdeführers) neben dem Lenker. Wir fuhren durch die Ungargasse in Richtung stadteinwärts. Kurz nach der Ampel bei der Kreuzung Neulinggasse - Ungargasse überholte Herr E. einen PKW. An dessen Marke oder das Kennzeichen kann ich mich nicht erinnern. Der PKW, welchen E. überholte, fuhr in gemäßigtem Tempo, die Geschwindigkeit kann ich nicht schätzen, am rechten Fahrbahnrand. Der Wagen wurde überholt. Gerade als sich Herr E. vor dem überholten PKW wieder einreihen wollte, sahen wir vor uns in der Kurve der Ungargasse einen VW auftauchen. Ich hatte den Eindruck, daß dieser VW mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fuhr. Mein Vater fährt auch einen VW und aus diesem Grunde glaubte ich, annehmen zu können, daß der VW für diese Straßenverhältnisse - es herrschte Schneefahrbahn - meiner Meinung nach, zu schnell fuhr. Als der VW uns passierte, befanden wir uns bereits wieder auf der rechten Fahrspur und kümmerten wir uns eigentlich nicht mehr um diesen. Der VW wird in einer Entfernung von ca. 1 1/2 - 2 -Meter an unserem Kfz. vorbeigefahren sein. Als ich den VW zum 1. Mal sah, war er vielleicht 60 m von uns entfernt; als er ungefähr noch 30 m von uns entfernt war, hatte Herr E. bereits seinen Überholvorgang abgeschlossen gehabt."
Wenn die belangte Behörde dem Amtsgutachten, der Anzeige und den Aussagen der Zeugen Alfred S. und Peter H. (letzteren durch Übernahme der Begründung des Straferkenntnisses), nicht aber den Angaben des Beschwerdeführers und seines Mitfahrers Herbert L. gefolgt ist, so war die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Sie konnte auch im Beschwerdefall mit Rücksicht auf das Gutachten des Sachverständigen von der Beischaffung einer maßstabgerechten Skizze als entbehrlich absehen. Die belangte Behörde durfte somit auf Grund des Beweisergebnisses annehmen, daß der Beschwerdeführer in einer unübersichtlichen Straßenstelle überholt und den entgegenkommenden Straßenbenützer, den Zeugen Alfred S., behindert hat. War die belangte Behörde aber zu diesen Sachverhaltsannahmen berechtigt, dann war das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als Übertretung der Vorschriften des § 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StVO zu werten.Wenn die belangte Behörde dem Amtsgutachten, der Anzeige und den Aussagen der Zeugen Alfred S. und Peter H. (letzteren durch Übernahme der Begründung des Straferkenntnisses), nicht aber den Angaben des Beschwerdeführers und seines Mitfahrers Herbert L. gefolgt ist, so war die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. Sie konnte auch im Beschwerdefall mit Rücksicht auf das Gutachten des Sachverständigen von der Beischaffung einer maßstabgerechten Skizze als entbehrlich absehen. Die belangte Behörde durfte somit auf Grund des Beweisergebnisses annehmen, daß der Beschwerdeführer in einer unübersichtlichen Straßenstelle überholt und den entgegenkommenden Straßenbenützer, den Zeugen Alfred S., behindert hat. War die belangte Behörde aber zu diesen Sachverhaltsannahmen berechtigt, dann war das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als Übertretung der Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera b, StVO zu werten.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich die Strafbemessung durch die belangte Behörde. Er sei Schüler der 9. Gymnasialklasse, trete nun zur Reifeprüfung an, müsse dann den Präsenzdienst ableisten und werde nachher studieren. Daher beziehe er jetzt und in absehbarer Zeit kein Einkommen. Außerdem sei er unbescholten und genieße einen guten Leumund. Er werde zur Gänze von seinem Vater erhalten, der selbst nur S 4.000,-- monatlich beziehe und davon seine Mutter und zwei Kinder erhalten müsse. Da sein Vater nicht in der Lage sei, die Strafe zu bezahlen, müsse der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, was schon den Schulerfordernissen widerspreche.
Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.Gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1950, Slg. 1507/A), ist die Strafbemessung Ermessenssache und der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, wenn die Behörde von dem ihr hiebei zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1950, Slg. 1507/A), ist die Strafbemessung Ermessenssache und der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, wenn die Behörde von dem ihr hiebei zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat.
Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 2 lit. b StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO je eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden). Der Strafsatz des § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist die Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen. Wenn daher die belangte Behörde jeweils 1/20 der Obergrenze der Geldstrafe und jeweils etwas mehr als 1/6 der Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat, dann hatte sie bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Beschwerdeführers von dem ihr zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO je eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden). Der Strafsatz des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist die Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen. Wenn daher die belangte Behörde jeweils 1/20 der Obergrenze der Geldstrafe und jeweils etwas mehr als 1/6 der Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat, dann hatte sie bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Beschwerdeführers von dem ihr zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht.
Sohin war die Beschwerde, insoweit der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid wegen Übertretung der Vorschriften des § 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StVO bestraft wurde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965.Sohin war die Beschwerde, insoweit der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid wegen Übertretung der Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera b, StVO bestraft wurde als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 17. Juni 1971