Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1971

Geschäftszahl

2223/70

Rechtssatz

Die Anhaltepflicht beschränkt sich bloß auf den Bereich der Unfallstelle, sodaß eine Rückfahrpflicht, wenn der Fahrzeuglenker erst nachträglich von dem Verkehrsunfall erfährt, zum Unfallsort nicht besteht. Hiedurch werden andere gesetzlichen Verpflichtungen aber nicht berührt.