§ 4 Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 umfaßt alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, das heißt, deren Verhalten eine örtliche und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua nom) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig oder schuldhaft ist (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67, VwSlg 7609 A/1969).Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 umfaßt alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, das heißt, deren Verhalten eine örtliche und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua nom) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig oder schuldhaft ist (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67, VwSlg 7609 A/1969).