Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1971

Geschäftszahl

1973/70

Rechtssatz

Werden durch einen Verkehrsunfall verursachte Schäden einem Meldepflichtigen erst nachträglich bekannt, ist diese Meldung sofort nach dem Bekanntwerden zu erstatten.