Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG ist nicht Voraussetzung, dass die Schreibweise eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, sondern lediglich, dass sie beleidigend ist.Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist nicht Voraussetzung, dass die Schreibweise eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, sondern lediglich, dass sie beleidigend ist.