Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1970

Geschäftszahl

1576/69

Rechtssatz

Beim Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 handelt es sich nicht um den einer Verwaltungsübertretung, weshalb die für Verwaltungsübertretungen im Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 festgesetzte Verjährungsfrist nicht angewendet werden kann.