Es widerspricht dem Wesen der Präklusion, anzunehmen, dass eine Partei auch hinsichtlich einer rechtlichen Begründung von Einwendungen präkludiert sein könnte, die sie nach der Rechtslage im Zeitpunkt der (Bau-) Verhandlung noch gar nicht vorbringen konnte. Die Präklusion kann sich immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen, nicht aber auch auf Fragen auswirken, die sich erst im Zuge der Verhandlung neu ergeben oder erst in der Folge durch Änderung der Sach- oder Rechtslage auftreten.