Verwaltungsgerichtshof
12.10.1970
1386/69
Hat ein Anrainer bei der Bauverhandlung eine Einwendung erhoben, die sich materiell gegen die Verbauung der Grundgrenze wendet, und wäre in der Folge (nach Schluss der Bauverhandlung) für das betreffende Gebiet die offene Bauweise vorgeschrieben worden, so ist die Änderung der Rechtslage bei der Entscheidung über Berufung und Vorstellung maßgebend.