Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides erwächst in Rechtskraft, weshalb die Gerichte auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodass diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (Hinweis B VS 23.4.1948, 156-Pr/48, Slg N.F. Anh. Nr. 9/1948, B 9.5.1949, 74/49, Slg. N. F. Nr. 808/A, B 12.1.1950, 1767/1768/48, Slg. N .F. Nr. 1177/A, und E 29.4.1950, 1055/1056/49, Slg N.F. Nr. 1400/A).Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides erwächst in Rechtskraft, weshalb die Gerichte auch nur an den Spruchinhalt, nicht aber an die Begründung gebunden sind. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung eines Bescheides liegt demnach nicht vor, sodass diesbezüglich die Berechtigung zur Beschwerdeführung unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fehlt (Hinweis B VS 23.4.1948, 156-Pr/48, Slg N.F. Anh. Nr. 9 aus 1948,, B 9.5.1949, 74/49, Slg. N. F. Nr. 808/A, B 12.1.1950, 1767/1768/48, Slg. N .F. Nr. 1177/A, und E 29.4.1950, 1055/1056/49, Slg N.F. Nr. 1400/A).