Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1967 schuldig, am 30. April 1966 vormittags am Gehsteig vor dem Hause in Traun, Schloßstraße 16, insgesamt dreizehn Scheibtruhen und einige Steigen Obst und Gemüse abgestellt zu haben, wodurch der Fußgängerverkehr am Gehsteig vollkommen blockiert war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 78 lit. c der Straßenverkehrordnung 1960 (StVO, BGBl. Nr. 159) begangen. Die Bezirkshauptmannschaft verhängte gegen den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 4 lit. c StVO eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden).Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1967 schuldig, am 30. April 1966 vormittags am Gehsteig vor dem Hause in Traun, Schloßstraße 16, insgesamt dreizehn Scheibtruhen und einige Steigen Obst und Gemüse abgestellt zu haben, wodurch der Fußgängerverkehr am Gehsteig vollkommen blockiert war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 78, Litera c, der Straßenverkehrordnung 1960 (StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159) begangen. Die Bezirkshauptmannschaft verhängte gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera c, StVO eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden).
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, dass der gegenständliche Gehsteig keine öffentliche Verkehrsfläche sei, weshalb die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht angewendet werden können. Die streitige Verkehrsfläche sei niemals in das öffentliche Gut übertragen worden, obwohl eine solche Übertragung dem Beschwerdeführer von der Gemeinde Traun seinerzeit aufgetragen worden sei. Die Verkehrsfläche könne auch nicht allgemein und ungehindert benützt werden, weil der Weg nicht im Wege eines Aktes der öffentlichen Verwaltung dem allgemeinen Gebrauch übergeben worden sei. Die belangte Behörde änderte mit dem angefochtenen Bescheid den Spruch des Straferkenntnisses dahin ab, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO begangen habe und nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO mit einer Geldstrafe von S 200,-- zu bestrafen sei. Im übrigen gab sie der Berufung keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es für die Wertung einer Verkehrsfläche als Straße keineswegs erforderlich sei, dass die Fläche durch einen öffentlichen Verwaltungsakt dem allgemeinen Gebrauch übergeben worden ist. Maßgebend sei die Bestimmung des § 1 StVO, nach der als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass der gegenständliche Gehsteig von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden könne und gebe in seinem Einspruchs vom 23. Juli 1966 zu, dass die Fußgänger diesen Gehsteig bequem benützen konnten. Sohin müsse dieser Gehsteig als Straße mit öffentlichem Verkehr angesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, zur Tatzeit Waren auf dem Gehsteig abgestellt zu haben. Er habe daher zufolge der dienstlichen Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorganes durch das Abstellen von dreizehn Scheibtruhen und einigen Obst- und Gemüsesteigen auf dem Gehsteige den Gehsteig zu anderen als Verkehrszwecken ohne Bewilligung benützt.In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, dass der gegenständliche Gehsteig keine öffentliche Verkehrsfläche sei, weshalb die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht angewendet werden können. Die streitige Verkehrsfläche sei niemals in das öffentliche Gut übertragen worden, obwohl eine solche Übertragung dem Beschwerdeführer von der Gemeinde Traun seinerzeit aufgetragen worden sei. Die Verkehrsfläche könne auch nicht allgemein und ungehindert benützt werden, weil der Weg nicht im Wege eines Aktes der öffentlichen Verwaltung dem allgemeinen Gebrauch übergeben worden sei. Die belangte Behörde änderte mit dem angefochtenen Bescheid den Spruch des Straferkenntnisses dahin ab, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO begangen habe und nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO mit einer Geldstrafe von S 200,-- zu bestrafen sei. Im übrigen gab sie der Berufung keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es für die Wertung einer Verkehrsfläche als Straße keineswegs erforderlich sei, dass die Fläche durch einen öffentlichen Verwaltungsakt dem allgemeinen Gebrauch übergeben worden ist. Maßgebend sei die Bestimmung des Paragraph eins, StVO, nach der als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass der gegenständliche Gehsteig von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden könne und gebe in seinem Einspruchs vom 23. Juli 1966 zu, dass die Fußgänger diesen Gehsteig bequem benützen konnten. Sohin müsse dieser Gehsteig als Straße mit öffentlichem Verkehr angesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, zur Tatzeit Waren auf dem Gehsteig abgestellt zu haben. Er habe daher zufolge der dienstlichen Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorganes durch das Abstellen von dreizehn Scheibtruhen und einigen Obst- und Gemüsesteigen auf dem Gehsteige den Gehsteig zu anderen als Verkehrszwecken ohne Bewilligung benützt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelten als Straßen - ein Gehsteig ist nach § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO unter den dort angeführten Voraussetzungen ein Teil der Straße - solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Somit kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder auf das Vorliegen eines Widmungsaktes noch auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" noch auf das Eigentum an der Straßenfläche an. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage in seinem Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1144/65, ausgeführt; dass für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der Straßenverkehrsordnung nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend ist. Sohin sind aber die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf dem vorliegenden Streitfall uneingeschränkt anwendbar.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gelten als Straßen - ein Gehsteig ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO unter den dort angeführten Voraussetzungen ein Teil der Straße - solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Somit kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder auf das Vorliegen eines Widmungsaktes noch auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" noch auf das Eigentum an der Straßenfläche an. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage in seinem Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1144/65, ausgeführt; dass für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der Straßenverkehrsordnung nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend ist. Sohin sind aber die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf dem vorliegenden Streitfall uneingeschränkt anwendbar.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht, dass der gegenständliche Gehsteig von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Er hat dies in seinem gegen die seinerzeitige Strafverfügung erhobenen Einspruch selbst zugegeben. Die belangte Behörde konnte diesen Angaben mit Recht mehr Glauben schenken als den späteren Ausführungen in der Berufung, wonach eine ungehinderte Benützung des Gehsteiges für die Allgemeinheit nicht möglich gewesen sein soll. Somit hat die belangte Behörde nicht geirrt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 82 Abs. 1 StVO für die Benützung des Gehsteiges zu gewerblichen Zwecken und zur Werbung eine behördliche Bewilligung benötigt hätte. Da eine solche - wie unbestritten - nie erteilt wurde, hat die belangte Behörde mit Recht eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO angenommen und über den Beschwerdeführer eine Strafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO verhängt.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht, dass der gegenständliche Gehsteig von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Er hat dies in seinem gegen die seinerzeitige Strafverfügung erhobenen Einspruch selbst zugegeben. Die belangte Behörde konnte diesen Angaben mit Recht mehr Glauben schenken als den späteren Ausführungen in der Berufung, wonach eine ungehinderte Benützung des Gehsteiges für die Allgemeinheit nicht möglich gewesen sein soll. Somit hat die belangte Behörde nicht geirrt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO für die Benützung des Gehsteiges zu gewerblichen Zwecken und zur Werbung eine behördliche Bewilligung benötigt hätte. Da eine solche - wie unbestritten - nie erteilt wurde, hat die belangte Behörde mit Recht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO angenommen und über den Beschwerdeführer eine Strafe gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO verhängt.
Der Gerichtshof konnte auch dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass die Verwaltungsübertretung verjährt sei, keine Berechtigung zuerkennen. Der Beschwerdeführer erblickt die Verjährung darin, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 1967 den Tatbestand nicht wie die erste Instanz der Bestimmung des § 78 lit. c StVO, sondern jeder des § 82 Abs. 1 StVO unterstellt hat, die Tat aber bereits am 30. April 1966 begangen worden sei. Der Gerichtshof vermag diese Ansicht nicht zu teilen. Die Verfolgung einer Person ist gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jeder von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.). Die Verjährungsfrist beträgt bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs. 2 VStG drei Monate. Diese Frist ist nach der gleichen gesetzlichen Vorschrift von dem Zeitpunkte zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Der Gerichtshof konnte auch dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass die Verwaltungsübertretung verjährt sei, keine Berechtigung zuerkennen. Der Beschwerdeführer erblickt die Verjährung darin, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 1967 den Tatbestand nicht wie die erste Instanz der Bestimmung des Paragraph 78, Litera c, StVO, sondern jeder des Paragraph 82, Absatz eins, StVO unterstellt hat, die Tat aber bereits am 30. April 1966 begangen worden sei. Der Gerichtshof vermag diese Ansicht nicht zu teilen. Die Verfolgung einer Person ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jeder von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.). Die Verjährungsfrist beträgt bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG drei Monate. Diese Frist ist nach der gleichen gesetzlichen Vorschrift von dem Zeitpunkte zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Nach der Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Verfolgungshandlung wegen der am 30. April 1966 begangenen Tat mit der laut Rückschein am 23. Juli 1966 zugestellten Strafverfügung vom 22. Juli 1966, somit binnen der Verjährungsfrist von drei Monaten, vorgenommen. Es ist dabei ohne Belang, dass die Strafverfügung durch rechtzeitiges Einbringen des Einspruches außer Wirksamkeit getreten ist und die belangte Behörde - nachdem die Tat auch mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1967 der Bestimmung des § 78 lit. c StVO unterstellt worden war - den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt der Vorschrift des § 82 Abs. 1 StVO unterstellt.Nach der Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Verfolgungshandlung wegen der am 30. April 1966 begangenen Tat mit der laut Rückschein am 23. Juli 1966 zugestellten Strafverfügung vom 22. Juli 1966, somit binnen der Verjährungsfrist von drei Monaten, vorgenommen. Es ist dabei ohne Belang, dass die Strafverfügung durch rechtzeitiges Einbringen des Einspruches außer Wirksamkeit getreten ist und die belangte Behörde - nachdem die Tat auch mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1967 der Bestimmung des Paragraph 78, Litera c, StVO unterstellt worden war - den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt der Vorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, StVO unterstellt.
Bei der gegebenen Rechtslage kam den weiteren Einwendungen, das bisherige Verfahren habe keinesfalls ergeben, dass der Gehsteig für den öffentlichen Verkehr ausdrücklich gewidmet oder doch diesem durch lange Zeit ungehindert gedient habe, keine rechtliche Bedeutung zu. Auf die Verfahrensrüge war deshalb nicht einzugehen. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965.
Wien, am 24. März 1969