Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1969

Geschäftszahl

0713/68

Rechtssatz

Die Verjährung einer Verwaltungsübertretung tritt nicht ein, wenn die Verfolgungshandlung gegen den Täter binnen der gesetzlichen Frist vorgenommen wird. Es ist hiebei ohne Belang, wenn die Behörde römisch zwei.Instanz den gleichen Tatbestand einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.