Nicht jede Äußerung eines einschreitenden Sicherheitsorganes ist als Abmahnung iSd Art VIII Abs 1 lit b EGVG 1950 zu werten, sondern nur solche, die für den Täter als Abmahnung erkennbar sind. Wird vom Täter die Tatsache der Abmahnung in Abrede gestellt, genügt es nicht, daß vom Sicherheitsorgan bezeugt werde, es sei eine Abmahnung erfolgt, sondern es muß aus dessen Aussage zu entnehmen sein, auf welche Art die Abmahnung erfolgte, um daraus den Schluß ziehen zu können, daß sie dem Täter zur Kenntnis gekommen und von diesem auch als Abmahnung erkannt werden konnte.Nicht jede Äußerung eines einschreitenden Sicherheitsorganes ist als Abmahnung iSd Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 zu werten, sondern nur solche, die für den Täter als Abmahnung erkennbar sind. Wird vom Täter die Tatsache der Abmahnung in Abrede gestellt, genügt es nicht, daß vom Sicherheitsorgan bezeugt werde, es sei eine Abmahnung erfolgt, sondern es muß aus dessen Aussage zu entnehmen sein, auf welche Art die Abmahnung erfolgte, um daraus den Schluß ziehen zu können, daß sie dem Täter zur Kenntnis gekommen und von diesem auch als Abmahnung erkannt werden konnte.