Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1968

Geschäftszahl

0680/68

Rechtssatz

Eine völlig unsachliche und ungehörige Bemerkung allein ohne die sonstigen Merkmale des ungestümen Benehmens (z.B. Heftigkeit) qualifiziert diese nicht als ungestümes Verhalten (Hinweis E 12.3.1956 2491/55 VwSlg 4017 A/1956 und E 5.12.1962, 930/61).