Wird das Fortbetriebsrecht nach einem Wirtschaftstreuhänder von der Witwe und den Deszendenten gemeinsam gemäß § 46 Abs 4 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ausgeübt, so kommt das bei einem reinen Witwenfortbetriebsrecht der Witwe zustehende Verwertungsrecht (§ 46 Abs 2 leg cit) der Witwe und den Deszendenten gemeinsam zu. Alle diese mitberechtigten Personen sind daher in einem Verfahren, das zu dem behördlichen Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen des Fortführungsrechtes führt, als Partei beteiligt.Wird das Fortbetriebsrecht nach einem Wirtschaftstreuhänder von der Witwe und den Deszendenten gemeinsam gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ausgeübt, so kommt das bei einem reinen Witwenfortbetriebsrecht der Witwe zustehende Verwertungsrecht (Paragraph 46, Absatz 2, leg cit) der Witwe und den Deszendenten gemeinsam zu. Alle diese mitberechtigten Personen sind daher in einem Verfahren, das zu dem behördlichen Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen des Fortführungsrechtes führt, als Partei beteiligt.