Im Verwaltungsstrafverfahren steht es der Verwaltungsbehörde frei, unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO vorgelegen ist.Im Verwaltungsstrafverfahren steht es der Verwaltungsbehörde frei, unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorgelegen ist.