Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1968

Geschäftszahl

1638/67

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren steht es der Verwaltungsbehörde frei, unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorgelegen ist.