Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 10. April 1967 schuldig, am 29. Jänner und 30. Jänner 1967 den Personenkraftwagen, Kennzeichen N XXX, bei nachstehend angeführten Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und zwar am 29. Jänner 1967 1) zwischen 16 und 17 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 17 in Richtung Wien, 2) zwischen 18.30 und 19 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 227, der Landeshauptstraße Nr. 124 und der Landesstraße Nr. 2260 von Wien nach Lengbachl, 3) um 20 Uhr auf der Landesstraße Nr. 2260 von Lengbachl nach Steinhäusl, 4) um 23 Uhr auf der Landesstraße Nr. 2260 von Steinhäusl nach Lengbachl, 5) um 23.15 Uhr auf der Landesstraße Nr. 2260 von Lengbachl nach Steinhäusl, am 30. Jänner 1967 6) zwischen 0 und 0.15 Uhr auf der Landeshauptstraße Nr. 124 und der Bundesstraße Nr. 227 von Steinhäusl nach Neulengbach, 7) zwischen 2 und 2.30 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 227 und Nr. 1 nach Wien und schließlich 8) zwischen 5.00 bis 6.00 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 1 und Nr. 227 sowie auf der Landeshauptstraße Nr. 124 und der Landesstraße Nr. 2260 von Wien nach Lengbachl. Er hab dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) bis 8) nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO) begangen. Die belangte Behörde verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu 1) bis 8) Geldstrafen in der Höhe von je S 5.000,--,im Gesamtbetrage von S 40.000,-- (Ersatzarreststrafe von je sieben Tagen, insgesamt von 56 Tagen). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen durch die Erhebungen der Gendarmerie, durch das amtsärztliche Gutachten vom 14. März 1967 in Verbindung mit dem positiven Ergebnis des Alkotestes und durch das Geständnis des Beschwerdeführers erwiesen seien. Nach dem Gutachten habe der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der von diesem angegebenen und durch die Gendarmerieerhebungen bestätigten Alkoholmengen zwischen 11 Uhr des 29. Jänner 1967 und 2 Uhr des 30. Jänner 1967, sohin innerhalb einer Zeit von 15 Stunden von drei Flaschen Bier, 3/4 1 Wein und 1/8 1 Wein, um 17 Uhr 0,9%o, um 18.30 Uhr 1,25 %o, um 20 Uhr 1,07 %o, um 23 Uhr 1,21 %o, um 0 Uhr 1,54 %o, um 2 Uhr 1,8 %o und um 6 Uhr 1,32 %o betragen. Somit gelte als erwiesen, daß der Beschwerdeführer sich zu den Zeitpunkten der von ihm unternommenen Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden habe.Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 10. April 1967 schuldig, am 29. Jänner und 30. Jänner 1967 den Personenkraftwagen, Kennzeichen N römisch 30 , bei nachstehend angeführten Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und zwar am 29. Jänner 1967 1) zwischen 16 und 17 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 17 in Richtung Wien, 2) zwischen 18.30 und 19 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 227, der Landeshauptstraße Nr. 124 und der Landesstraße Nr. 2260 von Wien nach Lengbachl, 3) um 20 Uhr auf der Landesstraße Nr. 2260 von Lengbachl nach Steinhäusl, 4) um 23 Uhr auf der Landesstraße Nr. 2260 von Steinhäusl nach Lengbachl, 5) um 23.15 Uhr auf der Landesstraße Nr. 2260 von Lengbachl nach Steinhäusl, am 30. Jänner 1967 6) zwischen 0 und 0.15 Uhr auf der Landeshauptstraße Nr. 124 und der Bundesstraße Nr. 227 von Steinhäusl nach Neulengbach, 7) zwischen 2 und 2.30 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 227 und Nr. 1 nach Wien und schließlich 8) zwischen 5.00 bis 6.00 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 1 und Nr. 227 sowie auf der Landeshauptstraße Nr. 124 und der Landesstraße Nr. 2260 von Wien nach Lengbachl. Er hab dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) bis 8) nach Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO) begangen. Die belangte Behörde verhängte über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit. zu 1) bis 8) Geldstrafen in der Höhe von je S 5.000,--,im Gesamtbetrage von S 40.000,-- (Ersatzarreststrafe von je sieben Tagen, insgesamt von 56 Tagen). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen durch die Erhebungen der Gendarmerie, durch das amtsärztliche Gutachten vom 14. März 1967 in Verbindung mit dem positiven Ergebnis des Alkotestes und durch das Geständnis des Beschwerdeführers erwiesen seien. Nach dem Gutachten habe der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der von diesem angegebenen und durch die Gendarmerieerhebungen bestätigten Alkoholmengen zwischen 11 Uhr des 29. Jänner 1967 und 2 Uhr des 30. Jänner 1967, sohin innerhalb einer Zeit von 15 Stunden von drei Flaschen Bier, 3/4 1 Wein und 1/8 1 Wein, um 17 Uhr 0,9%o, um 18.30 Uhr 1,25 %o, um 20 Uhr 1,07 %o, um 23 Uhr 1,21 %o, um 0 Uhr 1,54 %o, um 2 Uhr 1,8 %o und um 6 Uhr 1,32 %o betragen. Somit gelte als erwiesen, daß der Beschwerdeführer sich zu den Zeitpunkten der von ihm unternommenen Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO befunden habe.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er sich bisher derartige Strafdelikte nie zuschulden kommen habe lassen. Der gegenständlichen, straffälligen Angelegenheit sei ein Familienstreit vorausgegangen, welcher von der Gattin des Beschwerdeführers zur Anzeige gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder einen Unfall verursacht noch sonst jemand Fremden geschädigt. Er habe durchaus nicht das Gefühl gehabt, betrunken zu sein und sei immer sicher am Volant gesessen. Er wisse nicht, wie er die über ihn verhängte Strafe je bezahlen könne andererseits könne er sich nicht vorstellen, je einmal in ein Gefängnis bzw. in einen Arrest zu müssen.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Alkoholmenge zu sich genommen und während dieser Zeit Fahrten mit dem Personenkraftwagen unternommen zu haben. Laut amtsärztlichem Gutachten habe der Beschwerdeführer in allen acht Fällen einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 %o aufgewiesen. Da es sich bei allen diesen Taten um getrennte Fahrten handle, die der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unternommen habe, habe er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Alkoholmenge zu sich genommen und während dieser Zeit Fahrten mit dem Personenkraftwagen unternommen zu haben. Laut amtsärztlichem Gutachten habe der Beschwerdeführer in allen acht Fällen einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 %o aufgewiesen. Da es sich bei allen diesen Taten um getrennte Fahrten handle, die der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unternommen habe, habe er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, daß die belangte Behörde den Alkoholgehalt zum Zeitpunkt des Antrittes der ersten Fahrt von 0,9 %o unrichtig berechnet habe. Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, daß bei der Weinkonsumation und auch beim Bier jeweils die Gattin des Beschwerdeführers mitgetrunken habe. Auch seien für den konsumierten Alkohol Maximalwerte, hingegen bei den Verbrennungswerten Minimalwerte herangezogen worden. Bei Zugrundelegung höherer Verbrennungswerte hätte sich jedenfalls bei Antritt der ersten Fahrt ein Alkoholgehalt unter 0,8 %o ergeben. Da die Blutalkoholberechnung bezüglich der folgenden Fahrten auf der unrichtigen Feststellung des Wertes von 0,9 %o aufbaue, sei auf alle Fälle für die zweite, dritte und achte Fahrt der Alkoholwert unrichtig berechnet und habe weder 0,8 %o erreicht noch überschritten. Selbst wenn man aber der belangten Behörde folgen würde, so sei die Überschreitung von 0,1 %o so geringfügig, daß sie nicht geeignet sei, eine Verwaltungsübertretung anzunehmen. Hinsichtlich der 4., 5., 6. und 7. Fahrt sei wohl der Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes gegeben gewesen, doch handle es sich dabei keineswegs um getrennte Fahrten, sondern um eine einheitliche fortgesetzte Fahrt, die lediglich jeweils nur auf ganz kurze Zeit unterbrochen worden sei. Es habe bei dieser Fahrt zweifellos eine zeitliche Kontinuität bestanden, sodaß die Handlung des Beschwerdeführers als eine Deliktseinheit anzusehen sei.
Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Rüge ist nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr bestreitet, im Zeitpunkt des Antrittes der ersten Fahrt einen Alkoholgehalt von 0,9 %o aufgewiesen zu haben, so wendet er sich damit gegen das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten und bekämpft sohin die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese ist aber vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Unschlüssig war aber das Verhalten der belangten Behörde nicht, wenn sie dem hinreichend begründeten und fachlich fundierten Gutachten des ärztlichen Sachverständigen gefolgt ist. Dieses wurde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über die genossenen Alkoholmengen erstellt. Dabei wurde auch bereits auf den Alkoholkonsum der Gattin des Beschwerdeführers Bedacht genommen. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der Verbrennungswerte, und zwar nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, der Minimal-, sondern der Maximal-Verbrennungswerte von 0,12 %o hinsichtlich der ersten Fahrt zu dem Ergebnis, daß ein Blutalkoholgehalt von 0,9 %o vorgelegen sei. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht. Dieser erklärte damals: "Ich nehme das Gutachten des Amtsarztes vom 14. März 1967 zur Kenntnis und sehe ein, daß ich mich zu den Zeitpunkten der von mir unternommenen Fahrten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand."
Wenn daher die belangte Behörde bei dieser Sachlage auch hinsichtlich der ersten Fahrt dem ärztlichen Sachverständigengutachten, dessen Richtigkeit selbst vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, gefolgt ist, so kann ihr deshalb nicht entgegengetreten werden. Damit aber gehen die Beschwerdeausführungen über die unrichtige Berechnung des Alkoholwertes bezüglich der ersten Fahrt fehl.
Wenn der Beschwerdeführer aber meint, daß die geringfügige Überschreitung des Alkoholgehaltes von 0,1 %o nicht geeignet sei, eine Alkoholbeeinträchtigung oder eine Tatbestandsverwirklichung anzunehmen, so irrt er auch darin. § 5 Abs. 1 StVO legt fest, daß der Zustand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges dann als vom Alkohol beeinträchtigt gilt, wenn ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber vorliegt. Daraus ist zu ersehen, daß bereits bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o und selbstverständlich auch bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung dieser Grenze das Tatbestandsmerkmal der Alkoholbeeinträchtigung gegeben ist. Es vermag sohin auch dieser Einwand den angefochtenen Bescheid nicht zu erschüttern. Durfte aber die belangte Behörde den vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten Blutalkoholwert von 0,9 %o bei Antritt der ersten Fahrt als erwiesen annehmen, dann liegt selbst nach dem Beschwerdevorbringen auch für die 2., 3. und 8. Fahrt die Alkoholbeeinträchtigung vor, weil der Beschwerdeführer diese nur unter Hinweis auf die unrichtige Berechnung des Alkoholwertes hinsichtlich der ersten Fahrt bekämpft. Hinsichtlich der 4., 5. und 6. Fahrt gab der Beschwerdeführer die Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 StVO zu, meint jedoch, daß es sich dabei um eine einheitliche Fahrt handle, die jeweils nur auf kurze Zeit unterbrochen worden sei. Der Gerichtshof kann auch dieser Rechtsansicht nicht folgen. Der Beschwerdeführer übersieht daß es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um acht selbständige Willensentschlüsse im Hinblick auf die Begehung der Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO handelt. Damit muß den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift beigepflichtet werden, daß im vorliegenden Fall nicht von einer kontinuierlichen Fahrt gesprochen werden kann. Es kann daher von einem "fortgesetzten Delikt" weder nach der herrschenden Strafrechtslehre noch nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und Verwaltungsbehörden eine Rede sein. Es liegt mithin nicht eine "einzige Tathandlung" oder ein "einheitlicher Tatbestand" vor (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1963, Zl. 642/63, und vom 3. Februar 1966, Zl. 1937/65, u.a.m.).Wenn der Beschwerdeführer aber meint, daß die geringfügige Überschreitung des Alkoholgehaltes von 0,1 %o nicht geeignet sei, eine Alkoholbeeinträchtigung oder eine Tatbestandsverwirklichung anzunehmen, so irrt er auch darin. Paragraph 5, Absatz eins, StVO legt fest, daß der Zustand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges dann als vom Alkohol beeinträchtigt gilt, wenn ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber vorliegt. Daraus ist zu ersehen, daß bereits bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o und selbstverständlich auch bei jeder noch so geringfügigen Überschreitung dieser Grenze das Tatbestandsmerkmal der Alkoholbeeinträchtigung gegeben ist. Es vermag sohin auch dieser Einwand den angefochtenen Bescheid nicht zu erschüttern. Durfte aber die belangte Behörde den vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten Blutalkoholwert von 0,9 %o bei Antritt der ersten Fahrt als erwiesen annehmen, dann liegt selbst nach dem Beschwerdevorbringen auch für die 2., 3. und 8. Fahrt die Alkoholbeeinträchtigung vor, weil der Beschwerdeführer diese nur unter Hinweis auf die unrichtige Berechnung des Alkoholwertes hinsichtlich der ersten Fahrt bekämpft. Hinsichtlich der 4., 5. und 6. Fahrt gab der Beschwerdeführer die Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, StVO zu, meint jedoch, daß es sich dabei um eine einheitliche Fahrt handle, die jeweils nur auf kurze Zeit unterbrochen worden sei. Der Gerichtshof kann auch dieser Rechtsansicht nicht folgen. Der Beschwerdeführer übersieht daß es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um acht selbständige Willensentschlüsse im Hinblick auf die Begehung der Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO handelt. Damit muß den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift beigepflichtet werden, daß im vorliegenden Fall nicht von einer kontinuierlichen Fahrt gesprochen werden kann. Es kann daher von einem "fortgesetzten Delikt" weder nach der herrschenden Strafrechtslehre noch nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte und Verwaltungsbehörden eine Rede sein. Es liegt mithin nicht eine "einzige Tathandlung" oder ein "einheitlicher Tatbestand" vor vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1963, Zl. 642/63, und vom 3. Februar 1966, Zl. 1937/65, u.a.m.).
Aus den oben dargelegten Gründen war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Aus den oben dargelegten Gründen war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 21. April 1969