Von einem Notstand iSd § 6 VStG kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen, begangen wird. In einer lediglich wirtschaftlichen Not, dh in einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die LEBENSMÖGLICHKEIT selbst nicht unmittelbar bedroht wird, kann jedoch eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd § 6 VStG nicht gesehen werden.Von einem Notstand iSd Paragraph 6, VStG kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen, begangen wird. In einer lediglich wirtschaftlichen Not, dh in einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die LEBENSMÖGLICHKEIT selbst nicht unmittelbar bedroht wird, kann jedoch eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd Paragraph 6, VStG nicht gesehen werden.
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E 26.2.1968, 1710/66 #3