Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1968

Geschäftszahl

1710/66

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte die Verhängung von Strafen hingenommen hat und sie aus welchen Gründen immer in Rechtskraft erwachsen sind, kann er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg dagegen zur Wehr setzen, daß diese Vorstrafen im konkreten Fall bei der Strafbemessung als erschwerende Umstände gewertet wurden. (Hinweis auf E vom 22. Juni 1962, Zl. 1311/60).