Verwaltungsgerichtshof
26.02.1968
1710/66
Wenn der Beschuldigte die Verhängung von Strafen hingenommen hat und sie aus welchen Gründen immer in Rechtskraft erwachsen sind, kann er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg dagegen zur Wehr setzen, daß diese Vorstrafen im konkreten Fall bei der Strafbemessung als erschwerende Umstände gewertet wurden. (Hinweis auf E vom 22. Juni 1962, Zl. 1311/60).