Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1176/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7076 A/1967

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1176/66

Entscheidungsdatum

07.02.1967

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Rechtssatz

Steht der Gewinn einer Apotheke in auffallendem Gegensatz zum Umsatz, so kann bei Prüfung der behaupteten Existenzgefährdung nicht bloß von den nicht näher aufgeschlüsselten Zahlen in der Erfolgsrechnung ausgegangen werden; es ist vielmehr zu untersuchen, aus welchen Faktoren sich die Ausgabenposten im einzelnen zusammensetzen und ob sie - ungeachtet ihrer Anerkennung in steuerlicher Hinsicht - vom Standpunkt einer rationellen Apothekenführung gerechtfertigt sind und nicht auf mehrere Jahre verteilt werden müssen (Hinweis E 1.4.1966, 1073/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001176.X01

Im RIS seit

06.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001176_19670207X01

Rechtssatz für 1176/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7076 A/1967

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1176/66

Entscheidungsdatum

07.02.1967

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0109/64 E 7. Juli 1964 VwSlg 6404 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Existenzfähigkeit einer Apotheke kann als gesichert angenommen werden, wenn aus ihrem Ertrag die Kosten eines verantwortlichen Apothekenleiters bestritten werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001176.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001176_19670207X02

Rechtssatz für 1176/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7076 A/1967

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1176/66

Entscheidungsdatum

07.02.1967

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1064/64 E 10. November 1964 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Existenzfähigkeit einer Apotheke sind Schulden außer Ansatz zu lassen, die nicht mangels ausreichender Erträgnisse der Apotheke zur Aufrechterhaltung des vorschriftsmäßigen Apothekenbetriebes aufgenommen werden mußten; dies gilt insbesondere für Schulden, die der Apothekeninhaber zur Errichtung oder Vergrößerung der Apotheke aufgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001176.X03

Im RIS seit

06.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001176_19670207X03