Verwaltungsgerichtshof
07.02.1967
1176/66
Steht der Gewinn einer Apotheke in auffallendem Gegensatz zum Umsatz, so kann bei Prüfung der behaupteten Existenzgefährdung nicht bloß von den nicht näher aufgeschlüsselten Zahlen in der Erfolgsrechnung ausgegangen werden; es ist vielmehr zu untersuchen, aus welchen Faktoren sich die Ausgabenposten im einzelnen zusammensetzen und ob sie - ungeachtet ihrer Anerkennung in steuerlicher Hinsicht - vom Standpunkt einer rationellen Apothekenführung gerechtfertigt sind und nicht auf mehrere Jahre verteilt werden müssen (Hinweis E 1.4.1966, 1073/65).