Verwaltungsgerichtshof
07.02.1967
1176/66
GRS wie 1064/64 E 10. November 1964 RS 4
Bei der Prüfung der Existenzfähigkeit einer Apotheke sind Schulden außer Ansatz zu lassen, die nicht mangels ausreichender Erträgnisse der Apotheke zur Aufrechterhaltung des vorschriftsmäßigen Apothekenbetriebes aufgenommen werden mußten; dies gilt insbesondere für Schulden, die der Apothekeninhaber zur Errichtung oder Vergrößerung der Apotheke aufgenommen hat.