Die Zuerkennung einer günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung nach Art II Z2 der 14. GehG. Novelle ist einer Ernennung nicht gleichzuhalten (daher keine Maßnahme der freien Beförderung); sie stellt auch keine mit einer Ernennung zusammenhängende und gleichzeitig mit ihr getroffene Feststellung dar (§ 10 DVG) und ist daher zu begründen, wenn dem Antrag des Beamten auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Von einer vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages kann nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller die angestrebte besoldungsrechtliche Stellung ganz konkret bezeichnete und ihm diese Stellung zuerkannt wird.Die Zuerkennung einer günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung nach Artikel römisch zwei, Z2 der 14. GehG. Novelle ist einer Ernennung nicht gleichzuhalten (daher keine Maßnahme der freien Beförderung); sie stellt auch keine mit einer Ernennung zusammenhängende und gleichzeitig mit ihr getroffene Feststellung dar (Paragraph 10, DVG) und ist daher zu begründen, wenn dem Antrag des Beamten auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Von einer vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages kann nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller die angestrebte besoldungsrechtliche Stellung ganz konkret bezeichnete und ihm diese Stellung zuerkannt wird.