Unter den Voraussetzungen des Art II Z 2 der 14 GG Novelle hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen und der sonstigen dienstrechtlichen Stellung.Unter den Voraussetzungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der 14 GG Novelle hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen und der sonstigen dienstrechtlichen Stellung.