Die Bestimmung des § 6 Z 1 OFG über das Verbot der Zurücklegung einer auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erworbenen Gewerbeberechtigung zugunsten einer anderen Person dient nur dem öffentlichen Interesse. Es handelt sich hiebei um keine Bestimmung, die die Rechtsphäre des durch das OFG Begünstigten schützen soll. Dadurch, daß eine Zurücklegungserklärung als wirksam geworden und die Gewerbeberechtigung infolge Eintrittes der Beibringung (Verleihung einer gleichen Konzession an die von der zurücklegenden begünstigten Person) in (angeblichen) Widerspruch zu dieser Vorschrift als erloschen festgestellt wird, wird derjenige, der die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat, in keinem Recht verletzt.Die Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, OFG über das Verbot der Zurücklegung einer auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erworbenen Gewerbeberechtigung zugunsten einer anderen Person dient nur dem öffentlichen Interesse. Es handelt sich hiebei um keine Bestimmung, die die Rechtsphäre des durch das OFG Begünstigten schützen soll. Dadurch, daß eine Zurücklegungserklärung als wirksam geworden und die Gewerbeberechtigung infolge Eintrittes der Beibringung (Verleihung einer gleichen Konzession an die von der zurücklegenden begünstigten Person) in (angeblichen) Widerspruch zu dieser Vorschrift als erloschen festgestellt wird, wird derjenige, der die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat, in keinem Recht verletzt.