Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0739/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7051 A/1967

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0739/66

Entscheidungsdatum

10.01.1967

Index

50/01 Gewerbeordnung
67 Versorgungsrecht

Norm

GewO 1859 §144 Abs7;
GewO 1859 §146 Abs1;
OFG §6 Z1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, OFG über das Verbot der Zurücklegung einer auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erworbenen Gewerbeberechtigung zugunsten einer anderen Person dient nur dem öffentlichen Interesse. Es handelt sich hiebei um keine Bestimmung, die die Rechtsphäre des durch das OFG Begünstigten schützen soll. Dadurch, daß eine Zurücklegungserklärung als wirksam geworden und die Gewerbeberechtigung infolge Eintrittes der Beibringung (Verleihung einer gleichen Konzession an die von der zurücklegenden begünstigten Person) in (angeblichen) Widerspruch zu dieser Vorschrift als erloschen festgestellt wird, wird derjenige, der die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat, in keinem Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000739.X01

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000739_19670110X01

Rechtssatz für 0739/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7051 A/1967

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0739/66

Entscheidungsdatum

10.01.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §6 Z1;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anbringung des Vermerkes über die Verleihung unter Inanspruchnahme der im Opferfürsorgegesetz vorgesehenen Begünstigung auf dem Gewerbeschein oder der Konzessionsurkunde, besagt noch nicht, daß die Kenntnisnahme oder die Konzessionsverleihung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000739.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000739_19670110X02

Rechtssatz für 0739/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7051 A/1967

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0739/66

Entscheidungsdatum

10.01.1967

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000739.X03

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000739_19670110X03