Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1967

Geschäftszahl

0739/66

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anbringung des Vermerkes über die Verleihung unter Inanspruchnahme der im Opferfürsorgegesetz vorgesehenen Begünstigung auf dem Gewerbeschein oder der Konzessionsurkunde, besagt noch nicht, daß die Kenntnisnahme oder die Konzessionsverleihung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung erfolgte.