Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0449/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0449/66

Entscheidungsdatum

14.12.1966

Index

19/20 Amtssitzabkommen
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

AmtssitzAbk IAEO 1958 Art10 Absch25;
SozVersAbk IAEO 1959 Art2 Abschn4;

Rechtssatz

Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdeausführungen zur Frage der Versicherungspflicht eines Angestellten der IAEO, der als Vollmitglied dem Gemeinsamen Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen angehört, in der Pensionsversicherung nach dem ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000449.X01

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Dokumentnummer

JWR_1966000449_19661214X01

Rechtssatz für 0449/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0449/66

Entscheidungsdatum

14.12.1966

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0749/48 E 14. Februar 1949 VwSlg 690 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Ein in der Begründung des angef. Bescheides gelegener Mangel ist bei zutreffen des Spruches der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000449.X02

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Dokumentnummer

JWR_1966000449_19661214X02

Rechtssatz für 0449/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0449/66

Entscheidungsdatum

14.12.1966

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §47;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1137/66 E 14. Dezember 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Tritt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und übermittelt diesem die von der Behörde vorgelegten Akten, stellt sodann der Verwaltungsgerichtshof diese Akten der belangten Behörde bloß zwecks Erstattung der Gegenschrift zur Verfügung, so kann die Vorlage der Akten seitens der belangten Behörden an den Verwaltungsgerichtshof anläßlich der Überreichung der Gegenschrift nicht als Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens iSd Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 gewertet werden und gebührt hiefür der belangten Behörde auch kein Ersatz des Vorlageaufwandes nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000449.X03

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Dokumentnummer

JWR_1966000449_19661214X03

Entscheidungstext 0449/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0449/66

Entscheidungsdatum

14.12.1966

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/20 Amtssitzabkommen;
19/21 Angestellte internationaler Organisationen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
69/03 Soziale Sicherheit;

Norm

AmtssitzAbk IAEO 1958 Art10 Absch25;
AVG §58 Abs2;
SozVersAbk IAEO 1959 Art2 Abschn4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §47;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek über die Beschwerde des KB in W, vertreten durch Dr. Heinz Gerö, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. März 19655 Zl. II-79.946-10/64 (mitbeteiligte Parteien: a) Internationale Atomenergieorganisation, b) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, beide in Wien), betreffend die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Angestellten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheide vom 5. November 1963 hatte die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte festgestellt, daß dem Beschwerdeführer, der auf Grund seines Dienstverhältnisses zur Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) als Vollmitglied dem Gemeinsamen Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen angehöre, gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt 4 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO vom 29. Dezember 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1959, (im folgenden als "Regierungsabkommen" bezeichnet), ab dem 1. Jänner 1959 in der österreichischen Krankenversicherung und während der Probezeit auch in der österreichischen Arbeitslosenversicherung versichert sei. Unter einem hatte der Versicherungsträger auch ausgesprochen, daß die Durchführung einer Anmeldung zur Sozialversicherung für den Bereich der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, ASVG aus diesem Grunde nicht möglich sei.

Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers hatte der Beschwerdeführer insoweit einen Einspruch erhoben, als mit diesem seine Anmeldung zur Pensionsversicherung der Angestellten abgelehnt worden war, und darin eingewendet, der Bescheid des Versicherungsträgers bzw. das darin zitierte Abkommen stelle eine grobe Verletzung der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verankerten Rechte und Pflichten der österreichischen Angestellten bei der Internationalen Atombehörde dar, da diese gezwungenermaßen nur die Möglichkeit hätten, sich freiwillig versichern zu lassen; dadurch seien sie gegenüber anderen österreichischen Angestellten exterritorialer Arbeitgeber in einer ungerechtfertigten und ungesetzlichen Weise benachteiligt, was sich aus den folgenden Erwägungen ergebe: 1. Das pensionsberechtigte Mindestalter bei Pflichtversicherten sei von 65 auf 60 Jahre herabgesetzt worden; das pensionsberechtigte Mindestalter bei freiwillig Versicherten sei bei 65 Jahren geblieben. Auch beim Pensionsfonds der Vereinten Nationen sei das pensionsberechtigte Mindestalter 60 Jahre. 2. Die Höchstbemessungsgrundlage von derzeit S 4.800,-- bzw. im Durchschnitte S 5.200,-- könne vom freiwillig Versicherten ebensowenig erreicht werden, wie er an der beabsichtigten Erhöhung auf S 6.000,-- teilnehmen. könne. 3. Der freiwillig Versicherte sei von vielen Rechten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz für Pflichtversicherte weiter vorsehe (dynamische Rente, Lohn- und Preisabkommen, Währungsschwankungen etc.) ausgeschlossene obwohl er das Doppelte - nämlich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, derzeit in der Pensionsversicherung allein 13,5 % - leisten müsse. 4. Der Großteil der österreichischen und auch der ausländischen Arbeitgeber (z.B. die USA-Botschaft) leiste Zuschüsse zur gesetzlichem Pensionsversicherung, die bis zu 80 % der Aktivbezüge erreichten, um die Diskrepanz zwischen den Aktiv- und den Ruhebezügen nicht zu kraß erscheinen zu lassen. Der Bezug der UN-Pension, die bei älteren Angestellten keine besondere Höhe erreichen könne, schließe nicht aus, daß der Angestellte nach Paragraph 35, Absatz 4, ASVG pflichtversichert sei. 5. Die Ausschaltung nach Paragraph 35, Absatz 4, ASVG lasse auch die Möglichkeit offen, daß letzten Endes dem österreichischen Staat materielle Opfer auferlegt werden.

Mit dem Bescheide vom 26. Juni 1964 hatte der Landeshauptmann von Wien den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und auf Grund der Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG festgestellt, daß die Einbeziehung des Einspruchswerbers ab dem 1. Jänner 1959 in die Krankenversicherungspflicht und während der Probezeit auch in die Arbeitslosenversicherungspflicht sowie die Ablehnung der im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, ASVG erstatteten Anmeldung für den Bereich der Pensionsversicherung gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt 4 des Regierungsabkommens zu Recht erfolgt sei. Zur Begründung hatte die Einspruchsbehörde ausgeführt, es stehe unbestritten fest, daß der Einspruchswerben auf Grund seines Dienstverhältnisses zur IAEO Vollmitglied des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen sei. Gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt 4 des Regierungsabkommens unterlägen Angestellte, die als Vollmitglieder dem Gemeinsamen Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen angehörten, lediglich der Versicherungspflicht in der österreichischen Krankenversicherung und für die Dauer der Probezeit auch der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die vom Einspruchswerber vorgebrachten Einwände hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie sich unmittelbar gegen das zitierte Abkommen richteten, der angerufenen Behörde jedoch eine Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit dieses Abkommens nicht zustehe.

Gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde hatte der Beschwerdeführer berufen und vorgebracht, daß der Artikel II Abschnitt 4 des Regierungsabkommens dem Paragraph 35, Absatz 4, ASVG entgegenstehe, da er die in dieser gesetzlichen Bestimmung vorgesehenen Vorschriften zum Schutz österreichischer Angestellter bei exterritorialen Unternehmen außer Kraft setze. In weiteren Ausführungen hatte er im wesentlichen sein Vorbringen im Einspruche wiederholt und sodann hingewiesen, daß bei der IAEO immerhin einige Hundert österreichische Angestellte beschäftigt seien, denen der Schutz der österreichischen Sozialversicherungsgesetze vorenthalten werde, der nach verantwortungsbewußter, wohldurchdachter und durchgearbeiteter Tätigkeit in langwierigen Verhandlungen vom österreichischen Nationalrat geschaffen und von der Bundesregierung bestätigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheide war der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gegeben und der Bescheid der Einspruchsbehörde aus dessen als zutreffend erklärten Gründen bestätigt worden. Die belangte Behörde hatte außerdem ausgeführt, die Berufungsausführungen seien nicht geeignet erschienen, eine Abänderung des Bescheides der Einspruchsbehörde zu bewirken, und insbesondere darauf hingewiesen, daß es der Verwaltungsbehörde nicht zukomme, die von ihr anzuwendenden Bestimmungen (vorliegendenfalls jene des Regierungsabkommens) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, in der er vorgebracht hatte, durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze verletzt worden zu sein. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnisse vom 6. Dezember 1965 die Beschwerde ab, erkannte gemäß Artikel 144, B-VG und Paragraph 87, VerfG 1953 zu Recht, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt worden sei, und trat die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Rechte verletzt worden sei, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1966 eingebrachten Beschwerdeergänzung wendet der Beschwerdeführer wieder ein, der Gemeinsame Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen, dem er als Vollmitglied angehöre, habe seinen Sitz in New York und könne ihm als eine Einrichtung einer internationalen Behörde, deren Finanzierung nicht sichergestellt sei, bei weitem nicht jene Sicherheit bieten wie eine Pensionsversicherung nach österreichischem Recht. Er sei daher durch den bekämpften Bescheid in seinem durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz statuierten Recht, an den Einrichtungen der österreichischen Sozialversicherung zu partizipieren und zur Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angemeldet zu werden, verletzt. Die belangte Behörde habe auf Artikel II Abschnitt 4 des Regierungsabkommens gestützt eine Versicherungspflicht und einen Anspruch auf Pensionsversicherung abgelehnt. Aus dem Umstande, daß nach dem Regierungsabkommen eine Verpflichtung zum Abschluß einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht gegeben sei, könne nicht der Schluß gezogen werden, daß damit für ihn als österreichischen Staatsbürger, der im Inlande beschäftigt sei, auch nicht ein Anspruch auf Pensionsversicherung bestehe. Die von einem Angestellten der IAEO vorgenommene Anmeldung zur Pensionsversicherung sei daher nicht ausgeschlossen.

Wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom 6. Dezember 1965 ausgeführt hat, ist die rechtliche Grundloge für die Beurteilung des Beschwerdefalles das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen. Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958, (im folgenden als Amtssitzabkommen bezeichnet), das dem Artikel 50 Absatz eins, B-VG entsprechend die Genehmigung durch den Nationalrat erhalten hat und das mit dem 1. März 1958 in Kraft getreten ist. Nach Artikel römisch drei dieses Abkommens kommt dem Amtssitzbereiche der IAEO Exterritorialität zu; nach Artikel römisch zehn, Abschnitt 25 dieses Abkommens ist die IAEO von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit und die Angestellten der IAEO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören. Bis zu dem am 1. Jänner 1959 in Kraft getretenen Regierungsabkommen waren daher auf Grund des Amtssitzabkommens die Angestellten der IAEO nicht österreichischer Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG seit der Anerkennung der Exterritorialität des Amtssitzbereiches der IAEO und die Angestellten der IAEO österreichischer Staatsangehörigkeit gemäß Artikel römisch zehn, Abschnitt 25 des Amtssitzabkommens von der österreichischen Sozialversicherung ausgenommen. Das mit dem 1. Jänner 1959 in Kraft getretene Regierungsabkommen hat hinsichtlich der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der österreichischen Pensionsversicherung keine für die Auffassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung gegenüber der Regelung im Amtssitzabkommen gebracht, da nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 4 des Regierungsabkommens Angestellte, die als Vollmitglieder dem Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen angehören, lediglich in der österreichischen Krankenversicherung und während der Probezeit auch in der österreichischen Arbeitslosenversicherung versichert sind.

Es ergibt sich sohin, daß die belangte Behörde in Bestätigung des Spruches des Bescheides der Einspruchsbehörde zu Recht die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abgelehnt hat.

Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht gegen den angefochtenen Bescheid, sondern vielmehr gegen die diesem Bescheid zugrunde liegende Regelung durch das Amtssitzabkommen gerichtet sind, gehen sie ins Leere, weil es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, solchen Einwendungen Rechnung zu tragen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre im Spruche richtige Entscheidung lediglich auf Artikel römisch zwei, Abschnitt 4 des Regierungsabkommens gestützt hat, so kann dies nicht zu der vom Beschwerdeführer beantragten Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere die Erkenntnisse vom 14. Februar 1949, Slg. Nr. 690/A, und vom 12. Mai 1951, Slg. Nr. 2087/A) selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig macht. Bei der Einwendung, die im Regierungsabkommen festgelegte Verneinung der Verpflichtung zum Abschluß einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz schließe nicht seinen Anspruch als österreichische Staatsbürger auf eine Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aus, verkennt der Beschwerdeführer offenbar, daß eine Pflichtversicherung seiner Person als Dienstnehmer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht nur ihn als Dienstnehmer berühren würde, sondern auch seinen Dienstgeber, der jedoch nach Artikel römisch zehn, Abschnitt 25 des Amtssitzabkommens von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit ist.

Es ergibt sich sohin, daß der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung hätte führen müssen, nicht darzutun vermochte. Die Beschwerde war daher nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965. als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes war abzuweisen, da die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshofe vorgelegt hatte. Die ihm vom Verfassungsgerichtshofe übermittelten Akten hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bloß zur allfälligen Erstattung einer Gegenschrift zur Verfügung gestellt. Die neuerliche Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof kann demnach nicht als Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens im Sinne den Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 gewertet werden, wie sie der Gesetzgeber offenbar bei seinen Bestimmungen über den Ersatz des Vorlageaufwandes im Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 ins Auge gefaßt hatte.

Wien, am 14. Dezember 1966

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000449.X00

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Dokumentnummer

JWT_1966000449_19661214X00