Verwaltungsgerichtshof
14.12.1966
0449/66
GRS wie 1137/66 E 14. Dezember 1966 RS 2
Tritt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und übermittelt diesem die von der Behörde vorgelegten Akten, stellt sodann der Verwaltungsgerichtshof diese Akten der belangten Behörde bloß zwecks Erstattung der Gegenschrift zur Verfügung, so kann die Vorlage der Akten seitens der belangten Behörden an den Verwaltungsgerichtshof anläßlich der Überreichung der Gegenschrift nicht als Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens iSd Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 gewertet werden und gebührt hiefür der belangten Behörde auch kein Ersatz des Vorlageaufwandes nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965.