Die Abweisung des Ansuchens eines Beamten der Verwendungsgruppe C Dienstklasse IV, um seine bezugsrechtliche Stellung gemäß Art II Z 4 der 11. Gehaltsgesetz-Novelle idF des Art II Z2 der 12. Gehaltsgesetz-Novelle um eine Gehaltsstufe zu verbessern, verstößt nicht gegen den Sinn des Gesetzes, wenn diesem Beamten zufolge Anwendung des Art II Z1 der 11. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des § 33 Abs 8 des Gehaltsgesetzes 1956 idF des Art I Z 3 der 11. Gehaltsgesetz-Novelle bereits eine Verbesserung seiner bezugsrechtlichen Stellung um zweimal zwei Jahre zuerkannt worden war.Die Abweisung des Ansuchens eines Beamten der Verwendungsgruppe C Dienstklasse römisch vier, um seine bezugsrechtliche Stellung gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 4, der 11. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Artikel römisch zwei, Z2 der 12. Gehaltsgesetz-Novelle um eine Gehaltsstufe zu verbessern, verstößt nicht gegen den Sinn des Gesetzes, wenn diesem Beamten zufolge Anwendung des Artikel römisch zwei, Z1 der 11. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des Paragraph 33, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, der 11. Gehaltsgesetz-Novelle bereits eine Verbesserung seiner bezugsrechtlichen Stellung um zweimal zwei Jahre zuerkannt worden war.