Verwaltungsgerichtshof
31.01.1967
0334/66
Die Ermessensnorm des Artikel römisch zwei, Z4 der 11. Gehaltsgesetz-Novelle soll der Behörde die Möglichkeit geben, die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten der Verwendungsgruppe C, die seit dem 1. August 1964 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder bis zum 1. Juli 1966 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, der besoldungsrechtlichen Stellung anzugleichen, die den vor dem 1. August 1964 in eben diese Dienstklasse beförderten Beamten derselben Verwendungsgruppe nach Artikel römisch zwei, Z1 der 11. Gehaltsgesetz-Novelle gebührt. Letztere besoldungsrechtliche Stellung ist, an Hand des Gesetzes ermittelbar.