Die Bundespolizeidirektion Graz verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1965 gemäß § 111 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223/1955 (KFG), eine Arreststrafe von acht Tagen, wobei sei als erwiesen annahm, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. April bis 4. Juni 1965 die Abmeldung eines bestimmten Kraftfahrzeuges, trotz Unwirksamwerdens der Haftpflichtversicherung, unterlassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 6 KFG begangen habe. Die vom Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen erhobene mündliche Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab, wobei sie zur Begründung ausführte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat zugegeben und die Verhängung der primären Arreststrafe wegen seiner neun einschlägigen Vorstrafen und 33 weiteren Vorstrafen gerechtfertigt erscheine. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Bundespolizeidirektion Graz verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1965 gemäß Paragraph 111, des Kraftfahrgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1955, (KFG), eine Arreststrafe von acht Tagen, wobei sei als erwiesen annahm, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. April bis 4. Juni 1965 die Abmeldung eines bestimmten Kraftfahrzeuges, trotz Unwirksamwerdens der Haftpflichtversicherung, unterlassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 55, Absatz 6, KFG begangen habe. Die vom Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen erhobene mündliche Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab, wobei sie zur Begründung ausführte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat zugegeben und die Verhängung der primären Arreststrafe wegen seiner neun einschlägigen Vorstrafen und 33 weiteren Vorstrafen gerechtfertigt erscheine. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 55 Abs. 6 KFG ist es untersagt, auf Straßen Fahrzeuge zu verwenden, deren Haftpflichtversicherung den Vorschriften nicht entspricht; solche Fahrzeuge sind vom Fahrzeugbesitzer unverzüglich abzumelden. Gemäß Paragraph 55, Absatz 6, KFG ist es untersagt, auf Straßen Fahrzeuge zu verwenden, deren Haftpflichtversicherung den Vorschriften nicht entspricht; solche Fahrzeuge sind vom Fahrzeugbesitzer unverzüglich abzumelden.
Unbestritten ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 13. April 1965 abgelaufen war und der Beschwerdeführer die Abmeldung des Kraftfahrzeuges bis zum 4. Juni 1965 unterlassen hatte. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die belangte Behörde in gesetzwidriger Ausübung des Ermessens an Stelle einer den Sachverhalt nach gerechtfertigten Geldstrafe eine überhöhte Arreststrafe verhängt habe, so kann der Gerichtshof diese Rechtsmeinung nicht teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Wahl des Strafmittels und die Bemessung der Strafe im Ermessen der Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1966, Zl. 340/65). Der Gerichtshof konnte nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Bestrafung des Beschwerdeführers, der wegen desselben Deliktes bereits neunmal vorbestraft ist und der weitere 33 Vorstrafen aufweist, ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte, auch wenn der Beschwerdeführer vorgibt, dass es ihm unmöglich gewesen sei, die Prämie zu bezahlen. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, soweit diese vom Gesetz vorgeschrieben ist, ist von derart außerordentlichem öffentlichem Interesse, dass die Unterlassung der unverzüglichen Abmeldung eines nicht mehr vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeuges gar nicht streng genug geahndet werden kann. Bei den zahlreichen Vorstrafen erscheint die Strafbemessung im Beschwerdefall eher gering, da das Gesetz einen Höchststrafsatz von sechs Wochen vorsieht. Unbestritten ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 13. April 1965 abgelaufen war und der Beschwerdeführer die Abmeldung des Kraftfahrzeuges bis zum 4. Juni 1965 unterlassen hatte. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die belangte Behörde in gesetzwidriger Ausübung des Ermessens an Stelle einer den Sachverhalt nach gerechtfertigten Geldstrafe eine überhöhte Arreststrafe verhängt habe, so kann der Gerichtshof diese Rechtsmeinung nicht teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Wahl des Strafmittels und die Bemessung der Strafe im Ermessen der Behörde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1966, Zl. 340/65). Der Gerichtshof konnte nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Bestrafung des Beschwerdeführers, der wegen desselben Deliktes bereits neunmal vorbestraft ist und der weitere 33 Vorstrafen aufweist, ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte, auch wenn der Beschwerdeführer vorgibt, dass es ihm unmöglich gewesen sei, die Prämie zu bezahlen. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, soweit diese vom Gesetz vorgeschrieben ist, ist von derart außerordentlichem öffentlichem Interesse, dass die Unterlassung der unverzüglichen Abmeldung eines nicht mehr vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeuges gar nicht streng genug geahndet werden kann. Bei den zahlreichen Vorstrafen erscheint die Strafbemessung im Beschwerdefall eher gering, da das Gesetz einen Höchststrafsatz von sechs Wochen vorsieht.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass Erhebungen über seine finanziellen Verhältnisse - insbesondere ein schwerer Unfall des Transportfahrzeuges hätte ihn an den finanziellen Ruin gebracht - nicht erfolgt seien. Diese hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die Prämienschuld rechtzeitig zu begleichen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzusetzen, dass § 55 Abs. 6 KFG die unverzügliche Abmeldung des Kraftfahrzeuges bei Unwirksamwerden der Haftpflichtversicherung ausnahmslos fordert, welche Gründe immer den Beschwerdeführer veranlasst haben mochten, die Versicherungsprämie nicht zu bezahlen. Diesem Vorbringen ist entgegenzusetzen, dass Paragraph 55, Absatz 6, KFG die unverzügliche Abmeldung des Kraftfahrzeuges bei Unwirksamwerden der Haftpflichtversicherung ausnahmslos fordert, welche Gründe immer den Beschwerdeführer veranlasst haben mochten, die Versicherungsprämie nicht zu bezahlen.
Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965.
Wien, am 28. November 1966