Es entspricht nicht der gesetzlichen Forderung des gegenseitigen Nachweises der Identität iSd § 4 Abs 5 StVO, wenn der Beschädiger lediglich die Erklärung abgibt, das von ihm gelenkte Fahrzeug gehöre ihm und durch geeignete Erhebungen beim Verkehrsamt könne seine Person ausfindig gemacht werden (Hinweis E 21.2.1963, 1381/62).Es entspricht nicht der gesetzlichen Forderung des gegenseitigen Nachweises der Identität iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO, wenn der Beschädiger lediglich die Erklärung abgibt, das von ihm gelenkte Fahrzeug gehöre ihm und durch geeignete Erhebungen beim Verkehrsamt könne seine Person ausfindig gemacht werden (Hinweis E 21.2.1963, 1381/62).