Verwaltungsgerichtshof
20.06.1966
1779/65
GRS wie 1704/65 E 20. Jänner 1966 RS 1
Es entspricht nicht der gesetzlichen Forderung des gegenseitigen Nachweises der Identität iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO, wenn der Beschädiger lediglich die Erklärung abgibt, das von ihm gelenkte Fahrzeug gehöre ihm und durch geeignete Erhebungen beim Verkehrsamt könne seine Person ausfindig gemacht werden (Hinweis E 21.2.1963, 1381/62).