Die Behörden der Kriegsopferversorgung sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung, für welche das Einkommen des Anspruchswerbers Tatbestandselement ist, berechtigt, ihrer Entscheidung ein anderes Einkommen zugrunde zulegen, als das Einkommen, das von den Steuerbehörden zur Besteuerung herangezogen wird (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50 VwSlg 2184 A/1951).