Verwaltungsgerichtshof
18.02.1966
1562/65
Bei der Ermittlung des Einkommens (hier zur Bemessung der Zusatzrente) sind Instandhaltungskosten für Räume, in denen der Anspruchswerber ein Gewerbe (hier Studentenpension) betreibt, anteilsmäßig und entsprechend der Nutzungsdauer abzusetzen. Solche Aufwendungen hat die Behörde der Kriegsopferversorgung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Anspruchswerber bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens noch nicht geltend gemacht oder von der Steuerbehörde nicht anerkannt wurden.