Wenn die Berufungsbehörde ein Straferkenntnis "mit der Abänderung in der Schuldfrage bestätigt" hat, obwohl die als übertreten angesehenen Normen und auch die Strafhöhe geändert worden sind, so kann darin dann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die Berufungsbehörde eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, wie weit sie den Standpunkt der Behörde I. Instanz verlassen hat.Wenn die Berufungsbehörde ein Straferkenntnis "mit der Abänderung in der Schuldfrage bestätigt" hat, obwohl die als übertreten angesehenen Normen und auch die Strafhöhe geändert worden sind, so kann darin dann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die Berufungsbehörde eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, wie weit sie den Standpunkt der Behörde römisch eins. Instanz verlassen hat.