Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1965

Geschäftszahl

1154/64

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde ein Straferkenntnis "mit der Abänderung in der Schuldfrage bestätigt" hat, obwohl die als übertreten angesehenen Normen und auch die Strafhöhe geändert worden sind, so kann darin dann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die Berufungsbehörde eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, wie weit sie den Standpunkt der Behörde römisch eins. Instanz verlassen hat.