Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2261/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2261/63

Entscheidungsdatum

12.05.1964

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 lita
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 hat für diejenigen Personen keine Geltung, die hinsichtlich der Haus- und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind. Straffällig nach dieser Gesetzesstelle kann nur derjenige werden, der das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Benützungsberechtigten - verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002261.X01

Im RIS seit

09.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Dokumentnummer

JWR_1963002261_19640512X01

Entscheidungstext 2261/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2261/63

Entscheidungsdatum

12.05.1964

Index

StVO

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 lita
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Strau, Dr. Naderer und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des Dr. JF in W gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Oktober 1963, Zl. M. Abt. 70- IX F 81/63 Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Das Wachzimmer Karajangasse der Sicherheitswache-Abteilung Brigittenau erstattete am 30. April 1963 der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau, die Anzeige, daß der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W am 27. April 1963 von 13.35 Uhr bis 14.05 Uhr in Wien, T-straße, vor dem Hause 15 a "vor einer Hauseinfahrt" geparkt habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführer als Lenker dieses Wagens ausgeforscht. Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau, erließ mit 30. Mai 1963 gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO), eine Strafverfügung lautend auf S 100,-- Geldstrafe (Ersatzarreststrafe 24 Stunden). Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte darin im wesentlichen vor, die Hofeinfahrt T-straße 15 a sei lediglich für ihn als Eigentümer des dort befindlichen Grundstückes bestimmt und habe er auch selbst, um diese Einfahrt freizuhalten und um ihm die jederzeitige Zufahrt zu sichern, eine Tafel mit der Anschrift "Einfahrt freihalten" angebracht. Er habe auch seit dem März 1951 an dieser seiner eigenen Hofeinfahrt wiederholt geparkt, ohne daß er jemals deswegen polizeilich beanstandet worden sei. In einer nachträglichen "Relation" vom 26. Juni 1963 berichtete der Meldungsleger, daß der Beschwerdeführer tatsächlich der Eigentümer des Hauses T-straße 15 a sei und daß bei der Einfahrt in das genannte Haus der Belag zwischen Fahrbahn und Gehsteig abgeschrägt verläuft.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau, erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. Juli 1963 schuldig, am 27. April 1963 in der Zeit von 13.45 Uhr bis 14.05 Uhr in Wien, T-straße, vor der Einfahrt in das Haus Nr. 15 a den Personenkraftwagen mit Kennzeichen W..... geparkt und dadurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO begangen zu haben. Sie verhängte gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden). Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, vor dem Hause Nr. 15 a, welches sein Eigentum sei, geparkt zu haben. Nun werde aber im Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO hinsichtlich Hauseigentümern und anderen Personen kein Unterschied gemacht. Der klare Wortlaut lasse für einschränkende oder ausdehnende Interpretationen keinen Raum. Daher sei es auch dem Hauseigentümer nicht gestattet, vor seiner Hauseinfahrt zu parken. Der Gesetzgeber habe eine derartige Unterscheidung vermutlich deshalb nicht getroffen, weil in einem solchen Falle wieder zwischen Alleineigentümern und Miteigentümern unterschieden werden müßte, und den Straßenaufsichtsorgangen nicht zugemutet werden könne die jeweiligen Eigentumsverhältnisse bzw. Benützungsrechte zu überprüfen. Überdies müsse die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Rettung, Polizei) jederzeit gewährleistet werden. Die von privater Seite angebrachte Tafel "Einfahrt freihalten" sei rechtlich unbeachtlich. Ob eine Hauseinfahrt vorhanden sei, hänge nicht vom Hauseigentümer ab, sondern davon, ob das Einfahren in Häuser und Grundstücken ohne weitere Vorkehrungen möglich sei. Im vorliegenden Falle sei zweifellos eine Hauseinfahrt vorhanden, da der Gehsteigrand vor dem Haustor zur Fahrbahn hin abgeschrägt ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen begründet:

Der Beschwerdeführer hat zugegeben, an der Einfahrt des Hauses T-straße 15 a seinen Personenkraftwagen geparkt zu haben, jedoch eingewendet, es handle sich hiebei um die Einfahrt zu dem in seinem Eigentum stehenden Haus und werde diese Einfahrt ausschließlich von ihm benützt. Das Parken an dieser Stelle könne ihn daher nicht strafbar machen.

Die belangte Behörde hat auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festgestellt, daß der Beschwerdeführer Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes ist, sie ist auch davon ausgegangen, daß lediglich der Beschwerdeführer diese Einfahrt zum Durchfahren mit seinem Wagen benützt. Sie vertrat jedoch die Auffassung, daß dessen ungachtet das Parkverbot des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO von jedermann ausnahmslos einzuhalten sei, also auch von denjenigen Personen, die allein verfügungsberechtigt hinsichtlich einer bestimmten Haus- oder Grundstückseinfahrt seien.

Dieser Rechtsansicht kann indes nicht beigepflichtet werden. Wohl ist aus dem Wortlaut der oben zitierten Gesetzesstelle eine Ausnahme der angegebenen Art nicht zu folgern. Mit Recht weist aber der Beschwerdeführer auf die für das gesamte österreichische Rechtssystem, daher auch für das Verwaltungsstrafrecht gültige Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB hin, "wonach einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet". Es ist also keineswegs die rein wörtliche Auslegung des Gesetzestextes primär allein entscheidend, sondern sind beide Richtlinien, nämlich die Erforschung der Bedeutung des Wortlautes wie auch die klare Absicht des Gesetzgebers in gleicher Weise und ebenbürtig nebeneinandergestellt.

Davon ausgehend ist hier die Frage zu untersuchen, worin bei dem Parkverbot des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO die ratio legis gesehen werden muß. Zweifellos kann der Zweck und der Sinn dieser Bestimmung ausschließlich in der Sicherung der Freihaltung von Haus- und Grundstückseinfahrten für die hinsichtlich dieser Einfahrten benutzungsberechtigten Personen bestehen. Die belangte Behörde irrt, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Meinung vertritt, eine Hauseinfahrt müsse auch für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Rettung, Polizei) jederzeit frei sein. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich mit der Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO diesen Zweck erreichen wollen, hätte er die nach dem Straßenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt  Nr. 46 aus 1947,, Paragraph 19, Absatz 6, Litera a, bzw. nach der Straßenpolizei-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1947,, bestehende im wesentlichen analoge Regelung des Paragraph 21, Absatz 6, Litera a,, in denen von "Haus und Grundstückseingängen" die Rede ist, nicht in die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO ändern dürfen. Denn es wäre nicht einzusehen, warum die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, wie Feuerwehr, Rettung und Polizei nunmehr lediglich für jene Häuser und Grundstücke gewährleistet bleiben müßte, deren Eigentümer oder Verfügungsberechtigte Sorge trugen, daß der Randstein des Gehsteiges der Straßenfahrbahn zu entsprechend abgeschrägt werde, und diese Tatsache ist ja in der Regel das maßgebende Kriterium für den Straßenbenützer, um festzustellen, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt an einer bestimmten Straßenstelle überhaupt besteht.

Zuzugeben ist, daß das Eigentum oder Miteigentum an einem Haus oder einem Grundstücke für sich allein noch nicht rechtlich ausschlaggebend ist, ob der Hauseigentümer oder Hausmiteigentümer bezüglich einer Einfahrt zu dem betreffenden Haus oder Grundstück an sich verfügungsberechtigt ist. Denn es wäre durchaus möglich, daß auf Grund der Eigentumsverhältnisse oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung allenfalls auch auf Grund eines Bestandvertrages einem anderen bestimmten Personenkreis die Ein- oder Ausfahrt gewährleistet bleiben muß. Für diesen Fall kann daher ohne Zustimmung der übrigen Benützungs- und Verfügungsberechtigten einem von ihnen allein nicht das Recht zustehen, den Straßenrand vor der Einfahrt (abgeschrägte Stelle zwischen Straßenrand und Gehsteig oder sonst als Einfahrt kenntliche Stelle) durch das Parken eines Fahrzeuges zu verstellen.

Anders muß die Rechtslage jedoch beurteilt werden, wenn bezüglich einer Einfahrt eine einzige bestimmte Person verfügungsberechtigt und diese tatsächlich nachgewiesen ist. Für diesen Fall würde es als mit der Absicht des Gesetzgebers unvereinbar empfunden werden müssen, wollte man auch von den hinsichtlich einer Einfahrt einzig benützungsberechtigten Personen verlangen, diese Einfahrt unter allen Umständen freizuhalten. Denn hier kommt ja das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Verfügungsberechtigten - völlig in Wegfall und straffällig kann grundsätzlich nur derjenige werden, der ein Rechtsgut, sohin rechtlich geschützte Lebensinteressen des einzelnen oder der Gesellschaft verletzt. Mit Recht hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, daß er durch das Abstellen seines Wagens vor der ihm allein zukommenden Einfahrt das ihm von der Rechtsordnung als schutzwürdig erkannte Rechtsgut sogar besser und wesentlich ausreichender geschützt hat, als durch die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO, deren Befolgung durch ein rechtswidriges Vorgehen anderer Personen immerhin gefährdet und in Frage gestellt werden kann. Dies umsomehr, als ja - entgegen der unrichtigen Annahme des Meldungslegers - nur das Parken und nicht das Halten vor Haus- oder Grundstückseingängen verboten ist, somit nach der derzeitigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zehn Minuten lang währende Abstellen eines Fahrzeuges durch eine andere Person, und daher eine, wenn auch kurze Zeit währende Verhinderung der Zufahrt trotz Beachtung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO nicht ausgeschlossen werden könnte.

Wenn die belangte Behörde noch meint, bei Unterscheidung zwischen solchen Fahrzeuglenkern, die sodann vor bestimmten Haus- oder Grundstückseinfahrten ihren Wagen abstellen dürfen, weil sie hinsichtlich dieser Einfahrten allein verfügungsberechtigt sind, und anderen, sohin hinsichtlich dieser Einfahrten fremden Personen, könnte die Überwachung der Einhaltung des Verbotes des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO den Sicherheitsorganen nicht zugemutet werden, so ist auch diese Ansicht nicht haltbar. Denn auch bezüglich anderer Verkehrsverhältnisse bzw. Verkehrsübertretungen wird sich eben wiederholt erst im Einzelfall im Zuge der auf Grund einer Anzeige durchgeführten Ermittlungen ergeben, ob den Angezeigten ein subjektives Verschulden trifft und er sich daher strafbar gemacht hat oder nicht; in letzterem Falle wird es eben nachträglich zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kommen müssen.

Der Wortlaut eines Gesetzes kann und darf aber, wie schon oben hervorgehoben, nicht in einer dem Sinn des Gesetzes und der klaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechenden Weise ausgelegt werden. Wie der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, geht es nicht an, bei der Beurteilung eines Rechtsfalles sich nur an den Wortlaut einer Gesetzesstelle allein zu klammern, wenn das Festhalten am Buchstaben des Gesetzes zu überspitzten Ergebnissen führen würde. Die buchstabengetreue Auslegung des Gesetzes muß in solchen Fällen besserer Einsicht und besserem Verständnis für den erkennbar erklärten Willen des Gesetzgebers weichen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1955, Zl. 3102/53). Das ist ein Grundsatz, der übrigens auch sonst in der Rechtsprechung zum Ausdruck kommt. Beispielsweise kann in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, daß die Gefährdungsdelikte, wie Paragraphen 335 und 431 StG in ihrem Wortlaut nach keineswegs erkennen lassen, daß die Selbstgefährdung oder Selbstverletzung hienach nicht strafbar wäre. Trotzdem hat die Rechtsprechung (KH 2852, 2588) wie auch die herrschende Lehre immer daran festgehalten, daß bloße Selbstgefährdung nicht strafbar ist, wie ja sogar die früher einmal bestandene Strafbarkeit des Selbstmordes beseitigt wurde und überhaupt Handlungen oder Unterlassungen, durch welche jemand sich eben nur selbst verletzt oder gefährdet, nicht unter die Sanktion Paragraphen 335, und 431 StG fallen. Es ist also auch an diesen Beispielen zu ersehen, daß es immer darauf ankommen wird müssen, ob ein geschütztes Rechtsgut in Frage kommt und nur dann, wenn ein solches Rechtsgut gefährdet werden kann, die allfällige Strafbarkeit einzutreten haben wird.

Diese rechtlichen Zusammenhänge hat die belangte Behörde nicht erkennt und ist dadurch zu einer falschen rechtlichen Schlußfolgerung gelangt. Der angefochtene Bescheid mußte demnach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufgehoben werden.

Wien, am 12. Mai 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002261.X00

Im RIS seit

09.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Dokumentnummer

JWT_1963002261_19640512X00