Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1964

Geschäftszahl

2261/63

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 hat für diejenigen Personen keine Geltung, die hinsichtlich der Haus- und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind. Straffällig nach dieser Gesetzesstelle kann nur derjenige werden, der das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Benützungsberechtigten - verletzt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002261.X01