Die burgenländische Gemeindeordnung, gibt für ein durch Bescheid zu erledigendes Verwaltungsverfahren in der Richtung, ob und unter welchen Umständen die burgenländische Landesregierung berechtigt war bzw ist, Ertragsanteile einer Gemeinde zurückzubehalten, keine gesetzliche Handhabe (Hinweis E VfGH 18.6.1953, A 42/53; B 16.6.1965, 1803/63).