Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1965

Geschäftszahl

1803/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0330/47 B 11. Juni 1947 VwSlg 103 A/1947 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn dem Bf ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet.