Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 1962 schuldig, am 21. September 1962 als Lenker des Lastkraftwagens K nn auf der Gemeindestraße in Forst an einem Verkehrsunfall, bei welchem der Lenker des Motorrades K nn, DJ, schwer verletzt worden war, beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, unverzüglich die nächste Gendarmeriestelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. a in Beziehung auf § 4 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen und wurde gegen ihn gemäß § 99 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt.Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 1962 schuldig, am 21. September 1962 als Lenker des Lastkraftwagens K nn auf der Gemeindestraße in Forst an einem Verkehrsunfall, bei welchem der Lenker des Motorrades K nn, DJ, schwer verletzt worden war, beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, unverzüglich die nächste Gendarmeriestelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, in Beziehung auf Paragraph 4, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2, StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er wohl am 21. September 1962 mit einem schweren Lastkraftwagen auf der Straße in Richtung Forst mit einer Geschwindigkeit von 5 bis höchstens 6 km/h gefahren, sofort aber stehengeblieben sei, als er DJ auf seinem Motorrad erstmalig erblickt habe. Er sei an dem Verkehrsunfall nicht schuldtragend und nur zufällig am Unfallsort anwesend gewesen. Nur der an einem Unfall schuldtragende Fahrer sei zu Hilfeleistungen und Verständigungen verpflichtet.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge der Beschwerdeführer dem DJ und der auf dem Motorrad desselben mitfahrenden RM gegenübergestellt wurde, gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte das Ersterkenntnis. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, daß der Beschwerdeführer am 21. September 1962 um 8.30 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens K nn die Gemeindestraße in Forst befahren habe und an dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, bei welchem der Lenker des Motorrades K nn, DJ, schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis dieses Umstandes nicht die nächste Gendarmeriestelle von diesem Verkehrsunfall verständigt. Es sei erwiesen, daß die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Unfallsort nicht zufällig gewesen sei, zumal der Sturz des DJ nach dem Anprall am Lastkraftwagen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Wenn der Beschuldigte schon am Verkehrsunfall nicht schuldtragend gewesen sei, was auch das strafrechtliche Verfahren beim Bezirksgericht Wolfsberg ergeben habe, so sei es unbestritten, daß der Beschwerdeführer am gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei und diesen nicht der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet habe. Damit habe der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. a in Beziehung auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVO erfüllt. Da in dem angefochtenen Bescheid auch die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe den Vorschriften des § 19 VStG 1950 entsprechend bemessen erscheine, sei der vorliegenden Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge der Beschwerdeführer dem DJ und der auf dem Motorrad desselben mitfahrenden RM gegenübergestellt wurde, gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 keine Folge und bestätigte das Ersterkenntnis. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, daß der Beschwerdeführer am 21. September 1962 um 8.30 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens K nn die Gemeindestraße in Forst befahren habe und an dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, bei welchem der Lenker des Motorrades K nn, DJ, schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis dieses Umstandes nicht die nächste Gendarmeriestelle von diesem Verkehrsunfall verständigt. Es sei erwiesen, daß die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Unfallsort nicht zufällig gewesen sei, zumal der Sturz des DJ nach dem Anprall am Lastkraftwagen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Wenn der Beschuldigte schon am Verkehrsunfall nicht schuldtragend gewesen sei, was auch das strafrechtliche Verfahren beim Bezirksgericht Wolfsberg ergeben habe, so sei es unbestritten, daß der Beschwerdeführer am gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei und diesen nicht der nächsten Gendarmeriedienststelle gemeldet habe. Damit habe der Beschwerdeführer alle Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, in Beziehung auf Paragraph 4, Absatz 2, Satz 2 StVO erfüllt. Da in dem angefochtenen Bescheid auch die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe den Vorschriften des Paragraph 19, VStG 1950 entsprechend bemessen erscheine, sei der vorliegenden Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der nur Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, für den Fall, daß bei diesem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, denselben Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendermariedienststelle sofort zu verständigen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der Beschwerdeführer am 21. September 1962, als er umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, für den Fall, daß bei diesem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, denselben Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendermariedienststelle sofort zu verständigen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der Beschwerdeführer am 21. September 1962, als er um
8.30 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens K nn die Gemeindestraße in Forst befuhr, an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei welchem der Lenker des Motorrades K nn, DJ, schwer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach dem Verkehrsunfall die Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle unterlassen zu haben, wohl aber bestreitet er die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Verkehrsunfall und führt hiezu aus, daß er lediglich zufällig am Unfallsort anwesend gewesen sei, da sein Lastkraftwagen bereits gestanden sei, als der Motorradfahrer an diesem angefahren ist. Dieser Einwand ist nicht ganz verständlich. Der verletzte DJ ist mit seinem Kraftrad gegen den Hinterteil des Lastkraftwagens geschleudert worden und dadurch zum Sturz gekommen. Der Sturz und die dadurch bedingte Verletzung des Kraftfahrers wurden somit durch den Lastkraftwagen ausgelöst, den der Beschwerdeführer gelenkt hat. Dabei spielt wohl die Frage, ob der Lastkraftwagen im Augenblicke der Berührung beider Fahrzeuge bereits gestanden oder nicht gefahren ist, keine Rolle. Ursache des Verkehrsunfalles war jedenfalls der vom Beschwerdeführer gelenkte Lastkraftwagen. Damit aber ist bereits der ursächliche Zusammenhang des Verkehrsunfalles mit dem Beschwerdeführer gegeben. Die belangte Behörde hat daher mit Recht diese Frage bejaht. Das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 2 StVO wurde nicht bestritten. Daraus ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten diesen Tatbestand erfüllt hat.8.30 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens K nn die Gemeindestraße in Forst befuhr, an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei welchem der Lenker des Motorrades K nn, DJ, schwer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach dem Verkehrsunfall die Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle unterlassen zu haben, wohl aber bestreitet er die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Verkehrsunfall und führt hiezu aus, daß er lediglich zufällig am Unfallsort anwesend gewesen sei, da sein Lastkraftwagen bereits gestanden sei, als der Motorradfahrer an diesem angefahren ist. Dieser Einwand ist nicht ganz verständlich. Der verletzte DJ ist mit seinem Kraftrad gegen den Hinterteil des Lastkraftwagens geschleudert worden und dadurch zum Sturz gekommen. Der Sturz und die dadurch bedingte Verletzung des Kraftfahrers wurden somit durch den Lastkraftwagen ausgelöst, den der Beschwerdeführer gelenkt hat. Dabei spielt wohl die Frage, ob der Lastkraftwagen im Augenblicke der Berührung beider Fahrzeuge bereits gestanden oder nicht gefahren ist, keine Rolle. Ursache des Verkehrsunfalles war jedenfalls der vom Beschwerdeführer gelenkte Lastkraftwagen. Damit aber ist bereits der ursächliche Zusammenhang des Verkehrsunfalles mit dem Beschwerdeführer gegeben. Die belangte Behörde hat daher mit Recht diese Frage bejaht. Das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Absatz 2, StVO wurde nicht bestritten. Daraus ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten diesen Tatbestand erfüllt hat.
Soweit jedoch der Beschwerdeführer vermeint, es könne gegen ihn keine Strafe im Sinne des § 99 Abs. 2 StVO verhängt werden, weil in dem Strafverfahren des Bezirksgerichtes Wolfsberg zur GZ U 821/62 festgestellt worden sei, daß an dem gegenständlichen Unfall nur DJ das Verschulden trage, so geht auch dieser Einwand fehl. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der ihm im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 StVO grundsätzlich und wesentlich unterschieden werden muß von der eventuell gerichtlich zu verfolgenden Übertretung nach § 431 bzw. 335 StG. Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 ist nämlich die im gerichtlichen Verfahren wesentliche Frage des Verschuldens hinsichtlich des Unfalles ohne Bedeutung. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Personen, die den Unfall verschuldet oder mitverschuldet haben, sondern darüber hinaus auf alle Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang steht. Es ist somit der Hinweis des Beschwerdeführers, daß ihm an dem Verkehrsunfall keinerlei Verschulden anzulasten sei, für die gegenständliche Entscheidung rechtlich bedeutungslos.Soweit jedoch der Beschwerdeführer vermeint, es könne gegen ihn keine Strafe im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, StVO verhängt werden, weil in dem Strafverfahren des Bezirksgerichtes Wolfsberg zur GZ U 821/62 festgestellt worden sei, daß an dem gegenständlichen Unfall nur DJ das Verschulden trage, so geht auch dieser Einwand fehl. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß der ihm im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, StVO grundsätzlich und wesentlich unterschieden werden muß von der eventuell gerichtlich zu verfolgenden Übertretung nach Paragraph 431, bzw. 335 StG. Zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 ist nämlich die im gerichtlichen Verfahren wesentliche Frage des Verschuldens hinsichtlich des Unfalles ohne Bedeutung. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Personen, die den Unfall verschuldet oder mitverschuldet haben, sondern darüber hinaus auf alle Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang steht. Es ist somit der Hinweis des Beschwerdeführers, daß ihm an dem Verkehrsunfall keinerlei Verschulden anzulasten sei, für die gegenständliche Entscheidung rechtlich bedeutungslos.
Unbegründet ist aber auch der Einwand, daß der angefochtene Bescheid keine Originaldarstellung des Sachverhaltes enthalte. Abgesehen davon, daß es der Berufungsinstanz nicht verwehrt ist, falls sie im Zuge des Berufungsverfahrens zu denselben Feststellungen gelangt, wie die erste Instanz, hinsichtlich dieser auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen, hat die belangte Behörde ausdrücklich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festgestellt und ist damit ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.
Die Beschwerde erwies sich sohin zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.Die Beschwerde erwies sich sohin zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 1964