Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1964

Geschäftszahl

1711/63

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO bezieht sich auf ALLE Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Unfall ein Verschulden trifft oder nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001711.X01