Verwaltungsgerichtshof
15.10.1964
1711/63
Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO bezieht sich auf ALLE Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Unfall ein Verschulden trifft oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001711.X01