1. Wenn der Gesetzgeber einer Institution (Körperschaft öffentlichen Rechts), die durch Gesetz zur Vertretung der Interessen einer Berufsgruppe geschaffen worden ist, in bestimmten, die Angehörigen dieser Berufsgruppe berührenden Verfahren die volle Parteistellung einräumt, so ist der Zweck einer solchen Regelung zu vermeiden, daß sich am Verfahren eine Vielzahl einzelner Personen, deren Interessen unter Umständen auch untereinander kollidieren können, beteiligt und damit die Durchführung des Verfahrens unverhältnismäßig erschwert.
2. Die Interessenvertretungen stellen nicht etwa nur Organe dar, die zur Weitergabe der Willensentschließungen einer Vielzahl voneinander unabhängiger Privatpersonen bevollmächtigt sind, also ausschließlich fremde Interssen vertreten, sondern sie bilden den Kristallisationspunkt eigener, neben ihnen selbst zurechenbarer Entschlüsse.
3. Wird diesen Interessenvertretungen durch Einräumung der Parteistellung das Recht gegeben, ihre Entschlüsse im behördlichen Verfahren zum Ausdruck zu bringen und ihnen im Rahmen aller einer Partei zustehenden Möglichkeiten Geltung zu verschaffen, so folgt daraus, daß im Falle der Nichtbeachtung dieser Entschlüsse im behördlichen Verfahren ein Eingriff und damit eine Verletzung subjektiver Rechte der Interessenvertretung vorliegen kann. Damit ist aber auch die Voraussetzung für die Berechtigung der Erhebung der VwGH-Beschwerde iS des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG erfüllt. *3. Wird diesen Interessenvertretungen durch Einräumung der Parteistellung das Recht gegeben, ihre Entschlüsse im behördlichen Verfahren zum Ausdruck zu bringen und ihnen im Rahmen aller einer Partei zustehenden Möglichkeiten Geltung zu verschaffen, so folgt daraus, daß im Falle der Nichtbeachtung dieser Entschlüsse im behördlichen Verfahren ein Eingriff und damit eine Verletzung subjektiver Rechte der Interessenvertretung vorliegen kann. Damit ist aber auch die Voraussetzung für die Berechtigung der Erhebung der VwGH-Beschwerde iS des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erfüllt. *
E 25.6.1963, 265/63 #1