Die Frage der Abgrenzung des Elektrizitätswesens zum Privatrecht (Kontrahierungszwang nach § 6 Abs 1 oder § 6 Abs 5 des Energiewirtschaftsgesetzes) ist, soweit die Vollziehung des Elektrizitätswesens gemäß Art 12 Abs1 B-VG in die Kompetenz der Länder fällt, von der zuständigen Landesbehörde zu entscheiden.Die Frage der Abgrenzung des Elektrizitätswesens zum Privatrecht (Kontrahierungszwang nach Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 5, des Energiewirtschaftsgesetzes) ist, soweit die Vollziehung des Elektrizitätswesens gemäß Artikel 12, Abs1 B-VG in die Kompetenz der Länder fällt, von der zuständigen Landesbehörde zu entscheiden.