Verwaltungsgerichtshof
06.02.1963
0502/62
GRS wie 0971/58 E 25. Oktober 1961 RS 2
Die Feststellung, daß von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgesetzte Preise nicht eingehalten seien, ist ein Akt der Preisüberwachung, zu dem nicht der Landeshauptmann sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.