Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1963

Geschäftszahl

0502/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/58 E 25. Oktober 1961 RS 2

Stammrechtssatz

Die Feststellung, daß von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgesetzte Preise nicht eingehalten seien, ist ein Akt der Preisüberwachung, zu dem nicht der Landeshauptmann sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.