Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0023/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

5934 A/1963

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0023/61

Entscheidungsdatum

09.01.1963

Index

58/01 Bergrecht

Norm

BergG 1954 §16 Abs3;
BergG 1954 §38 Abs1;

Rechtssatz

Das im Paragraph 16, Absatz 3, BergG geregelte Recht des Freischürfers, im Vorbehaltsfeld die Verleihung von Grubenmaßen an Dritte auszuschließen, kann NUR bei der Freifahrung geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000023.X01

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1961000023_19630109X01

Rechtssatz für 0023/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

5934 A/1963

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0023/61

Entscheidungsdatum

09.01.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000023.X02

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1961000023_19630109X02