Das im § 16 Abs 3 BergG geregelte Recht des Freischürfers, im Vorbehaltsfeld die Verleihung von Grubenmaßen an Dritte auszuschließen, kann NUR bei der Freifahrung geltend gemacht werden.Das im Paragraph 16, Absatz 3, BergG geregelte Recht des Freischürfers, im Vorbehaltsfeld die Verleihung von Grubenmaßen an Dritte auszuschließen, kann NUR bei der Freifahrung geltend gemacht werden.