Die Beurteilung, ob ein Druckwerk die in § 10 Abs 1 des Schmutz- und Schundgesetz angeführte Eignung besitzt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; es handelt sich hier nicht um ein freies Ermessen der Behörde. Die in der Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Begriffe eröffnen allerdings einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen eine strenge oder eine weniger strenge Auffassung über das Vorliegen des vom Gesetz ins Auge gefaßten Tatbestandes platzgreifen kann. Wenn Behörden bezüglich des gleichen Druckwerkes zu verschiedenen Ergebnissen kommen, so zeigt dies an sich noch keinen gesetzwidrigen Vorgang auf.Die Beurteilung, ob ein Druckwerk die in Paragraph 10, Absatz eins, des Schmutz- und Schundgesetz angeführte Eignung besitzt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; es handelt sich hier nicht um ein freies Ermessen der Behörde. Die in der Gesetzesstelle verwendeten unbestimmten Begriffe eröffnen allerdings einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen eine strenge oder eine weniger strenge Auffassung über das Vorliegen des vom Gesetz ins Auge gefaßten Tatbestandes platzgreifen kann. Wenn Behörden bezüglich des gleichen Druckwerkes zu verschiedenen Ergebnissen kommen, so zeigt dies an sich noch keinen gesetzwidrigen Vorgang auf.