Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1961

Geschäftszahl

1228/60

Rechtssatz

Die Tatsachen, daß verschiedene Personen gegen das Anschlagen des gegenständlichen Plakates Stellung genommen haben und daß die belangten Behörden durch Besichtigung des Plakates von diesem Kenntnis genommen haben, können nicht als Ermittlungen angesehen werden, die der beschwerdeführenden Firma hätten vorgehalten werden müssen.